
ERFOLG: Landesverwaltungsgericht Kärnten gibt Tierschutz Austria recht – Goldschakal Jagd und Wildvogel-Fallen rechtswidrig
Landesverwaltungsgericht Kärnten hebt zentrale Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz auf
Großer Erfolg für den Tier- und Artenschutz: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der Beschwerde von Tierschutz Austria (Wiener Tierschutzverein) vollinhaltlich stattgegeben. Damit sind sowohl die festgelegte Jagdzeit für den nach der FFH-Richtlinie geschützten Goldschakal als auch mehrere in Kärnten eingesetzte Fanggeräte für geschützte Krähen, Eichelhäher und Habichte als rechtswidrig erkannt worden. Hierbei handelt es sich um die Eichelhäherfalle, den norwegischen Krähenfang und den Habichtskorb. Diese seien nicht selektiv, das heißt: auch andere Vogelarten können sich darin verfangen, so etwa auch ganzjährig geschonte Greifvögel und die Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere ist erheblich.
IM ZENTRUM DES VERFAHRENS STAND DIE FRAGE, OB DIE KÄRNTNER JAGDPRAXIS MIT EU-RECHT VEREINBAR IST. DAS GERICHT STELLTE NUN KLAR: DIE AKTUELLE REGELUNG VERSTÖSST GEGEN DIE FLORA-FAUNA-HABITAT-RICHTLINIE (FFH-RL) SOWIE DIE VOGELSCHUTZRICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN UNION.
„Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über Europäischem Naturschutzrecht stehen darf. Der Schutz von Arten wie dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt endlich rechtskonform gestalten“, so Dr.in Michaela Lehner, Leiterin der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria.
GOLDSCHAKAL-JAGD VERSTÖSST GEGEN EU-RECHT
„Der Goldschakal wird in Kärnten massiv bejagt – Tendenz steigend – obwohl zentrale Voraussetzungen des EU-Rechts nicht erfüllt sind. Die Bestimmung betreffend Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal in der K-JagdG DV VON 1. OKTOBER BIS 15. MÄRZ IST NÄMLICH OHNE DAS ERFORDERLICHE SYSTEMATISCHE MONITORING, WELCHES RÜCKSCHLÜSSE AUF DIE GRÖSSE UND DEN ZUSTAND DES GOLDSCHAKALS ALS POPULATION ERLAUBT und OHNE EINE FLÄCHENDECKENDE AUFZEICHNUNG IN BEZUG AUF DIE TIERART GOLDSCHAKAL ERLASSEN worden. Allein in Kärnten wurden im Jagdjahr 2024/25 87 Goldschakale getötet“, so Lehner.
Der Goldschakal ist nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt. Das Urteil ist auch für andere Arten des Anhanges V der FFH-Richtlinie richtungsweisend, wie dem Wolf.
Die entsprechende Bestimmung in der Kärntner Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz muss nun unionsrechtskonform abgeändert werden. Damit bestätigt das Gericht die Argumentation von Tierschutz Austria: Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung unzulässig.
WIE ES WEITERGEHT
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: : Die Kärntner Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria wird den weiteren Verlauf genau beobachten und sich weiterhin für eine konsequente Umsetzung der Fauna-Flora -Habitat-Richtlinie einsetzen.
HINTERGRUND
Tierschutz Austria hatte im September 2024 einen Antrag auf Verordnungsprüfung eingebracht. Nachdem dieser im März 2025 von der Kärntner Landesregierung abgewiesen wurde, folgte die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. Jänner 2026 wurde der Beschwerde von Tierschutz Austria nun stattgegeben.
Tierschutz Austria
Mag. Martin Aschauer
Telefon: 069916604075
E-Mail: martin.aschauer@tierschutz-austria.at
Website: https://www.tierschutz-austria.at/
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