
S1 Lobauautobahn: Neben Lobautunnel auch Bau im Freiland rechtswidrig
Asfinag fehlt bei S1 wegen Verdrängungswirkung Unternehmensgegenstand
Wien, am 26.03.2026 (VIRUS). Mit einem im Rahmen einer Pressekonferenz präsentierten Rechtsgutachten sorgte die Umweltorganisation VIRUS erneut für Aufsehen, nachdem bereits 2025 der Europäische Gerichtshof in der nunmehrigen Rechtssache C-189/25 „VIRUS II“ eingeschaltet worden war. Im Ergebnis stelle sich nicht nur der Lobautunnelabschnitt der S1, sondern auch der erste Verwirklichungsabschnitt im nördlichen Freiland als betroffen heraus.
Wolfgang Rehm, Umweltverfahrenskoordinator von VIRUS, verwies eingangs auf die Ausgangsituation, dass es von der ausstehenden Entscheidung des EuGH abhänge, ob für Lobautunnel &Co noch ausstehende Bewilligungen erteilt werden können und ergänzte: „Verkehrsminister Hanke hat im Herbst auf praktisch substanzloser Basis als eher symbolischen Akt die Wiederaufnahme des zweiten S1-Autobahnabschnittes mit Lobautunnel ins Bauprogramm ab 2030 somit am Ende des Vorausschauzeitraums und gleichzeitig einen Baubeginn für den Nordteil ab 2026 verkündet. Auch für Letzteres waren nur vermeintlich die Grundlagen vorhanden“.
BESCHEIDE REICHEN NICHT
Rechtsgutachter Univ. Prof. (SFU) Dr. Konrad Lachmayer hielt fest, dass seine Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer verletzten Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) für die S1 vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH erfolgen, aber davon ausgehen, dass dieser der ihm vorgelegten Stellungnahme der EU-Kommisison folgen wird und führte aus, dass auch die ASFINAG als Behörde im Sinne der SUP-Richtlinie anzusehen und an unionsrechtliche Vorgaben unmittelbar gebunden sei. „Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts schlägt für die ASFINAG in Hinblick auf den Unternehmensgegenstand durch. Ist eine Schnellstraße nicht im BStG aufgeführt oder wird diese – mangels Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) – durch Unionsrecht verdrängt, so stellt die konkrete Straße für die Tätigkeit der ASFINAG keinen Unternehmensgegenstand mehr dar,“ so Lachmayer. Insoweit könne die ASFINAG auch keine Errichtungs-, Finanzierungs- und Erhaltungsschritte setzen, die die verdrängte Vorschrift betreffen würden.„Vorhandene Bescheide und deren Rechtskraft sind davon losgelöst zu beurteilen. Für die ASFINAG fällt bereits die Zuständigkeit zu handeln weg, diese kann nicht durch rechtskräftige Bescheide kompensiert werden,“ stellt Lachmayer klar.
UNIONSRECHTSWIDRIGE VORGANGSWEISE VON BM HANKE BEI SUP WIDERSPRICHT AUCH DEM GESETZ
Der Gutachter widmete sich weiters der Frage, wie angesichts der historischen Nichtdurchführung einer SUP in Kombination mit Hankes Abbruch einer nahezu abgeschlossenen SUP wegen unerwünschten Ergebnisses der aktuelle Versuch des BMIMI zu bewerten sei, das mit einem so genannten „Screening“ (in dem nachträglich festgestellt werden soll, dass es keine SUP braucht) zu bereinigen. Lachmayer kommt hier zu klaren Schlussfolgerungen: „Ein EU-Mitgliedsstaat kann sich durch eine negative Screening-Entscheidung nicht seinen Verpflichtungen (aus der SUP-Richtlinie) entziehen, in dem er Pläne und Programme, die sehr wohl ‚voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen’ nach sich ziehen, einfach als solche bewertet, die keine Auswirkungen hätten.“ Komme es zu einer positiven Screening-Entscheidung, so sei das Verfahren gemäß SUP-RL bzw SP-V-G, dem Gesetz über die Durchführung strategischer Prüfungen im Verkehrsbereich, durchzuführen. „Die positive Screening-Entscheidung kann auch intern und implizit erfolgen, soweit der unionsrechtlich gebotene Konsultationsprozess eingehalten wurde. Eine Möglichkeit eine positive Screening-Entscheidung zu revidieren ist nicht vorgesehen. Es kann von einem weiteren Verfahren gemäß SP-V-G nur dann abgesehen werden, wenn der Plan oder das Programm aufgegeben wird. Ansonsten ist das Verfahren durchzuführen“, so Lachmayer.
Wolfgang Rehm fasste die Konsequenzen der durch das Gutachten offen gelegten Rechtslage nochmals zusammen: „Das positive Screening ist durch die bis zum Vorjahr nahezu vollendete SP-V bereits erfolgt, mit negativem Ergebnis für die S1“. Eine SUP/SP-V sei auf der Planebene angesiedelt und dürfe nicht mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte verwechselt werden. „Bei Lobautunnel und Spange fehlen ohnehin noch Bescheide und beim Nordteil reichen eben auch die derzeit rechtskräftigen Bescheide nicht aus, weil die Asfinag dort mangels Vorliegens einer Bundesstraße gar nicht tätig werden darf und wenn sie jetzt Schritte für die sechsjährigen Bauphase setzt, riskiert sie, nach der heuer zu erwartenden EuGH-Entscheidung schlecht dazustehen“ so Rehm. Das europäische Höchstgericht entscheide über drei Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts und sei kaum zu erwarten, dass die Asfinag dort Absolution bekomme. „Würden die Fragen im Sinne der Asfinag beantwortet, würde das bedeuten, dass das SP-V Gesetz überflüssig und alle bisher sieben für Straßen abgeschlossenen Strategischen Prüfverfahren für den sprichwörtlichen Hugo waren. Jedes Sitzungsprotokoll einer X-beliebigen Sachverständigenrunde aus dem Jahre Schnee dürfte dann als förmlicher Vorbereitungsakt für eine Bundesstraßengesetznovelle herangezogen werden, um noch in die Übergangsfrist der SUP-Richtlinienumsetzung zu kommen. Davon ist nicht auszugehen“, schätzt Rehm die Lage ein.
APPELL, EUGH ENTSCHEIDUNG ABZUWARTEN UND AUSSCHREIBUNGEN ZU STOPPEN
Es sei gut so, dass auch der „S1- Sackgassenautobahn“ die Rechtsgrundlage für einen Bau fehle, weil dieser Straßenabschnitt als quasi Wurmfortsatz allein keine verkehrliche Funktion erfüllen könne, sondern lediglich den Zweck habe, Tatsachen zu schaffen und den politischen Druck für den Lobautunnel zu erhöhen. Auch die Gewerbegebiete die Niederösterreich auf seinem Landesterritorium ermöglichen wollte, derentwegen Wien in grauer Vorzeit bei der Trassenkorridorauswahl übervorteilt worden sei, würden heutzutage nicht mehr so realisiert werden können, wie es sich Planergehirne vor mehr als zwanzig Jahren vorgestellt hätten. Mittlerweile sei in der Gesellschaft auch viel präsenter geworden, wie kostbar Boden ist und dass die massenhafte Versiegelung gestoppt werden müsse, um die Ernährungssicherheit nicht weiter herabzusetzen. „Im Gegensatz zu den Unsummen die die Projekte auf Pump und mit Bundeshaftung verschlingen, hat Hanke sich im Vorjahr seines parlamentarischen Evaluierungsauftrags in jeder Hinsicht auf billigste Art und Weise entledigt. Nach monatelanger Schein-Evaluierung wurden reihenweise Anleihen bei teilweise Jahre alten Hüten von ÖAMTC, Wirtschaftskammer &Co genommen bzw. aufgewärmt, gleichzeitig die fachlich in einer anderen Liga spielende Strategische Umweltprüfung abgewürgt“, kritisiert Rehm. Nun wolle der Minister versuchen, ebenso billig mit einem Screening davonzukommen, zeige sich aber, dass das rechtlich nicht möglich ist. „Ich fordere die Asfinag und Bundesminister Hanke deshalb auf, alle Ausschreibungen zu stoppen, das kommende EuGH-Urteil abzuwarten und für die Sackgassenautobahn keine weiteren Mittel beim Fenster hinauszuwerfen, um weitere Vorleistungen zu erbringen, sowie auf irreführende Symbolakte wie Spatenstiche zu verzichten“, so Rehm abschließend.
Umweltorganisation VIRUS
Wolfgang Rehm
Telefon: 0699/12419913
E-Mail: virus.umweltbureau@wuk.at
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