Fall „Lukas“ – Audioaufnahmen stellen familienpsychologische Befundung und Kindesabnahme massiv in Frage

Audioaufnahmen sollen zentralen Teilen der gutachterlichen Befundung widersprechen – Obsorgeentscheidung möglicherweise auf unrichtiger Tatsachengrundlage erfolgt

Im Fall des mittlerweile vierjährigen „Lukas“ wurde eine umfangreiche Äußerung zur Sachverständigen und eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Gegenstand sind schwerwiegende Vorwürfe gegen eine familienpsychologische Befundung, die laut Beschluss des Gerichts ausschlaggebend für die Obsorgeentziehung der Mutter war.

Bereits im März hatte der Fall österreichweit für massive Kritik gesorgt.

OTS vom 31.03.2026 – „3jähriger Lukas: Kinderschutz in der Kritik“

OTS vom 17.03.2026 – „Dreijähriger Lukas heute früh trotz Alarmhinweisen aus dem Kindergarten geholt“

Nun stehen die Grundlagen der im Verfahren verwendeten familienpsychologischen Interaktionsanalyse selbst im Zentrum schwerer Vorwürfe. Es liegen eine vollständige Audioaufnahme der Untersuchung, ein Transkript dazu sowie eine detaillierte Gegenüberstellung zwischen tatsächlichem Ablauf und schriftlicher Befundung vor.

DIE EINGEBRACHTEN UNTERLAGEN DOKUMENTIEREN:

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objektiv unrichtige Darstellungen des Untersuchungsablaufs,

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sinnverändernde Wiedergaben von Aussagen des Kindes,

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selektive Auslassungen relevanter Interaktionssequenzen,

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sowie erhebliche Abweichungen zwischen tatsächlichem Geschehen und späterer psychologischer Interpretation.

Besonders schwer wiegt der Vorwurf, dass Aussagen des Kindes in der schriftlichen Befundung inhaltlich verändert wiedergegeben worden sein sollen und dadurch emotionale Reaktionen und Bindungssignale des Kindes aus dem Zusammenhang reißen und dadurch in einem völlig anderen Licht erschienen lassen.

Nach Angaben der Beteiligten handle es sich dabei nicht um einzelne Ungenauigkeiten oder bloße Missverständnisse, sondern um ein auffälliges Muster belastender Abweichungen mit massiver Verfahrensrelevanz.

Die Sachverhaltsdarstellung stützt sich laut den Beteiligten auf die Originalaudioaufnahme, das vollständige Transkript sowie die synoptische Gegenüberstellungen mit der Befundung.

Besonders brisant erscheint dabei der Umstand, dass die beanstandete Befundung in weitere fachliche Stellungnahmen übernommen wurde und in weiterer Folge ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung der Kindesabnahme gewesen ist.

DIE STAATSANWALTSCHAFT WIRD NUN ZU PRÜFEN HABEN, OB DIE DOKUMENTIERTEN ABWEICHUNGEN AUF GROBE METHODISCHE MÄNGEL ODER AUF STRAFRECHTLICH RELEVANTE FALSCHDARSTELLUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND.

Verein StoP-Stadtteile ohne Partnergewalt
Mag.a Maria Rösslhumer
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