Unkorrekte Darstellung des Tatablaufs Ethikverstoß

Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstoßen die Artikel „Burschenschafter krankenhausreif geschlagen: Sieben Personen sind nun angeklagt“, erschienen auf „kleinezeitung.at“, sowie „Burschenschafter schwer verletzt –7 Personen angeklagt“, erschienen auf „heute.at“, gegen Punkt 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel auf „kleinezeitung.at“ wurde über eine Attacke auf einen 60-jährigen Mann nach dem Akademikerball in Graz berichtet: Nach dem Ballbesuch sei der Mann mit seiner Frau in Richtung Hotel unterwegs gewesen, als die beiden plötzlich von einer Gruppe verfolgt worden seien. Zwei Personen hätten dem Burschenschafter seine Studentenkappe vom Kopf gerissen. Zudem sollen sie im Zuge der Attacke auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben.

Im Artikel auf „heute.at“ hieß es, dass ein Besucher des Grazer Akademikerballs zusammengeschlagen worden sei. Die Ballnacht habe für einen 60-jährigen Burschenschafter mit einem brutalen Überfall samt Spitalsaufenthalt geendet. Nachdem der Mann den Ball mit seiner Frau um 3 Uhr Richtung Hotel verlassen hätte, sei er von einer Gruppe verfolgt und attackiert worden. Dem Mann sei seine Studentenkappe von zwei Angreifern vom Kopf gerissen worden, danach seien Tritte und Schläge gefolgt. Nachdem die Angreifer den Burschenschafter bewusstlos geprügelt hätten, seien sie mit der erbeuteten Studentenkappe in die Nacht geflüchtet.

In beiden Artikeln wird angemerkt, dass ein Deutscher und ein Österreicher als unmittelbare Täter geführt werden.

Eine Leserin kritisierte, dass in den Artikeln Falschbehauptungen aufgestellt würden und sieht einen Eingriff in die Unschuldsvermutung. Dass der betroffene Mann getreten und geschlagen worden sei, sei frei erfunden worden.

Die Staatsanwaltschaft Graz gab dem Senat zum Vorfall folgende Auskunft: Zwei der sieben angeklagten Personen seien wegen schweren Raubes angeklagt worden, fünf wegen Beitragstäterschaft. Der Anklage zufolge sei das Opfer durch die Tat schwer am Körper verletzt worden.

Wie die Verletzung zustande gekommen sein soll, sei nach wie vor nicht sicher: Das Opfer spreche von einem „Brenner“, den er im Rücken verspürt habe. Die Ehefrau des Opfers habe im Ermittlungsverfahren angegeben, dass ihr Mann einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken bekommen haben müsse. In der Krankengeschichte sei anamnestisch festgehalten: „Von hinten in den Thorax getreten und danach gestürzt“. Diese Beweisergebnisse seien in der Anklageschrift auch angeführt worden. Im Tenor der Anklage heiße es, das Opfer habe „zumindest einen Stoß gegen den Oberkörper“ erhalten.

Der stellvertretende Chefredakteur von „Heute“ sah in seiner Stellungnahme keine unkorrekte Darstellung, der Bericht beziehe sich auf die Aussagen der Ehefrau des Opfers, die angegeben habe, dass ihr Mann einen Schlag oder Tritt gegen den Rücken bekommen haben müsse.

In einer Stellungnahme der „Kleinen Zeitung“ wies deren Chefredakteur den Vorwurf zurück, man habe den konkret von der Leserin vorgeworfenen Satz, dass auf die attackierte Person eingeschlagen und eingetreten wurde, frei erfunden, bzw. dass es für diese Ausführungen keine Anhaltspunkte gegeben hätte. Die Ausführungen zum Tathergang habe man ursprünglich aus der Presseaussendung der Polizei abgeleitet. Darin heißt es: „Der Mann erlitt durch diese Attacke Verletzungen am Oberkörper. Ob diese Verletzungen von Schlägen, Tritten oder dem darauffolgenden Sturz herrühren, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.“ Wenn man so möchte, könne der „Kleinen Zeitung“ vorgeworfen werden, dass sie daraus noch nicht den Schluss hätte ziehen dürfen, dass Tritte oder Schläge auch tatsächlich stattgefunden haben.

Daraus allein ließe sich aber noch kein Verstoß gegen den Ehrenkodex ableiten, zumal die „Kleine Zeitung“ auch an keiner Stelle darüber berichtet habe, dass die Verletzungen des Mannes von Tritten oder Schlägen stammen würden. Auch habe der Bericht keinerlei personenidentifizierende Merkmale zu den Angeklagten oder dem Betroffenen enthalten.

Der Senat hielt zunächst fest, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit mutmaßlichen, schweren Straftaten von allgemeinem Interesse ist (Punkt 10 des Ehrenkodex). Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass sich der gegenständliche Vorfall im Umfeld des Akademikerballs zugetragen hat, der regelmäßig von Protesten begleitet wird und aufgrund politischer Auseinandersetzungen zwischen dem linken und dem rechten Lager im Fokus der medialen Berichterstattung steht.

Überdies ist in diesem Fall Anklage gegen mehrere Verdächtigte erhoben worden – was ebenfalls von öffentlichem Interesse ist. Im Zuge dessen kann natürlich auch über Ermittlungsergebnisse der Polizei und die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berichtet werden.

Für den Senat ergaben sich in diesem Fall jedoch keine Anhaltspunkte, die die in den Medienberichten enthaltenen Informationen entsprechend belegen könnten, nämlich dass der 60-jährige Mann tatsächlich geschlagen und getreten, brutal zusammengeschlagen und bewusstlos geprügelt worden sei. In der Polizeiaussendung heißt es bloß: „Der Mann erlitt durch diese Attacke Verletzungen am Oberkörper. Ob diese Verletzungen von Schlägen, Tritten oder dem darauffolgenden Sturz herrühren, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.“ Das heißt, dass es zum Zeitpunkt des Erscheinens der Artikel keine Bestätigung von Seiten der Polizei über den genauen Tatverlauf gab. Auch die Staatsanwaltschaft hält dazu fest, dass es nach wie vor unklar ist, wie die Verletzungen des Mannes genau zustande gekommen sind.

Der Senat wies darauf hin, dass bei schweren Straftaten besondere Vorsicht in der Berichterstattung geboten ist, was die Schilderung des Tathergangs oder der Tatumstände anbelangt. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, in dem es von verschiedenen Seiten offenbar unterschiedliche Darstellungen des Vorfalls gibt, obliegt es dem zuständigen Gericht, das über umfassende Unterlagen zum Fall verfügt, den wahrscheinlichsten Tatablauf festzulegen.

In den Medien dürfen keine unbelegten Annahmen oder Mutmaßungen zum Tatablauf veröffentlicht werden. Im gegenständlichen Fall wurden Information nicht korrekt wiedergegeben bzw. nicht ausreichend recherchiert. Das verstößt gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex.

Selbst wenn das Online-Medium „heute.at“ die Informationen von der Ehefrau des Opfers bekommen hatte, hätte es diese Informationen gegenchecken und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dazu befragen müssen.

Eine ungenaue und damit inkorrekte Berichterstattung kann darüber hinaus eine mediale Vorverurteilung von Verdächtigten oder Angeklagten bewirken, selbst dann, wenn diese im Artikel nicht namentlich genannt werden – dem Gericht sind die Betroffenen jedenfalls bekannt.

Aus dem öffentlichen Interesse an dem konkreten Vorfall ergibt sich nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen missachtet werden darf (Punkt 5 des Ehrenkodex). Ungenaue Angaben zum Ablauf von Straftaten sind geeignet, in die Unschuldsvermutung der Angeklagten einzugreifen.

Der Senat begrüßte es zwar, dass im Fall von „kleinezeitung.at“ der Artikel rasch gelöscht und die Redaktion dazu angehalten wurde, bei weiterer Berichterstattung zu dem Fall auf eine präzisere Darstellung der Ereignisse zu achten. Da die inkorrekte Formulierung und ein damit irreführender Sachverhalt von Anfang an verhältnismäßig leicht überprüft hätte werden können und der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von Angeklagten schwer wiegt, konnte der Senat nicht von der Feststellung eines Ethikverstoßes absehen.

Der Senat stellte somit Verstöße gegen die Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) und 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex fest und forderte die beiden Medieninhaberinnen auf, die Entscheidung freiwillig in den betroffenen Medien zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON EINER MITTEILUNG EINES LESERS

_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
_Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. _

Presserat
Alexander Warzilek
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