
Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Österreichischer Lebensmittelhandel ist vorbereitet und gibt Steuervorteil zu 100% an Kund:innen weiter.
Komplexe Abgrenzungen: Von MwSt-Senkung erfasste Produkte wurden von Bundesregierung festgelegt, Handel setzt Vorgaben 1:1 um. Händler haben 6 Mio. € in Umstellung investiert.
Ab 1. JULI 2026 tritt die SENKUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF AUSGEWÄHLTE GRUNDNAHRUNGSMITTEL von 10% auf 4,9% in Kraft. Der österreichische Lebensmittelhandel hat sich seit Monaten intensiv auf diese Umstellung vorbereitet und wird die Steuersenkung vollständig und unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten WEITERGEBEN.
_„Der heimische Lebensmittelhandel ist bestmöglich auf die Mehrwertsteuersenkung VORBEREITET und setzt alles daran, dass die ENTLASTUNG VON TAG EINS AN ZU 100 PROZENT bei den Menschen ankommt. Unsere Mitgliedsunternehmen haben in den vergangenen Monaten mit Hochdruck gearbeitet und INSGESAMT RUND 6 MILLIONEN EURO INVESTIERT, um eine REIBUNGSLOSE UMSTELLUNG zu gewährleisten“_, betont RAINER WILL, Geschäftsführer des freien, überparteilichen Handelsverbands. _„Ab 1. Juli profitieren die heimischen Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar vom STEUERVORTEIL bei den begünstigten Produkten.“_
Die Umstellung betrifft tausende Artikel, geht mit einem HOHEN BÜROKRATISCHEN AUFWAND einher und erfordert umfangreiche ANPASSUNGEN in den WARENWIRTSCHAFTS-, KASSEN- UND ABRECHNUNGSSYSTEMEN der Handelsunternehmen. Vor allem für die vielen KLEINEN UND MITTELSTÄNDISCHEN GEWERBETREIBENDEN UND NAHVERSORGER unseres Landes war dies eine große und kostenintensive Herausforderung. Der heimische Lebensmittelhandel hat jedoch trotz der sehr kurz anberaumen Umstellungsfrist rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen getroffen.
GESETZGEBER DEFINIERT, WELCHE PRODUKTE BEGÜNSTIGT SIND: HANDEL SETZT VORGABEN 1:1 UM
Die KONKRETEN PRODUKTKATEGORIEN, die dem ERMÄSSIGTEN STEUERSATZ VON 4,9% unterliegen, wurden vom Gesetzgeber durch eine NOVELLE DES UMSATZSTEUERGESETZES (USTG) festgelegt. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) – nicht der Produktname oder die allgemeine Wahrnehmung im Alltag. Der HANDEL SETZT DIESE REGULATIVEN VORGABEN 1:1 UM, die Abgrenzungen selbst liegen in der Verantwortung der Bundesregierung.
Zu den BEGÜNSTIGTEN PRODUKTEN zählen unter anderem: frische Milch, Joghurt, Butter, Eier, frisches und tiefgekühltes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Reis, Weizenmehl, Weizengrieß, ungekochte sowie ungefüllte Teigwaren, Brot sowie Speisesalz.
GESETZLICH VORGEGEBENE ABGRENZUNGEN KÖNNEN FÜR VERWUNDERUNG BEI KUND:INNEN SORGEN
Aufgrund der gesetzlichen Systematik ergeben sich einige ABGRENZUNGEN, die im Einkaufsalltag der Österreicher:innen auf den ersten Blick überraschend oder nicht ganz intuitiv wirken können, beispielsweise:
* BROT VS. GEBÄCK: Klassisches Brot ist begünstigt, viele Gebäcksorten ebenso. Fettreicheres oder gesüßtes Gebäck wie Croissants, Brioche oder Laugengebäck fällt hingegen nicht immer unter den ermäßigten Satz – die Einreihung richtet sich nach dem Fettgehalt und der Rezeptur.
Handelsverband
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