
Anonymität einer Autorin zu Unrecht preisgegeben – Privatsphärenverletzung
Der Senat 3 des Presserats bewertet den Artikel „Ist die Gastkommentatorin die Chefredakteurin?“, erschienen in der Rubrik „Dr. Media. Befunde aus der Medienwelt“ der Zeitschrift „Österreichs Journalist:in“, als Verstoß gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und Punkt 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Im Beitrag wird berichtet, dass ein Gastkommentar in einer Zeitschrift mit dem Titel „Ozempic: Wie ich ein Drittel meines Körpergewichts verlor“ erschienen sei, ohne dass der Name der Autorin dabeistehe. Dazu werden mehrere Passagen aus dem Gastkommentar zitiert, aus denen hervorgeht, dass eine Frau unter Nennung zahlreicher persönlicher Details erzähle, wie es ihr mit Hilfe des Mittels „Ozempic“ gelungen sei, in einem Jahr 27 Kilo abzunehmen.
Im Anschluss heißt es im Beitrag, diese Zeilen würden zwangsläufig die Frage aufwerfen, ob die Gastkommentatorin die Chefredakteurin der Zeitschrift sei. „[S]o ziemlich alles“ im Kommentar würde auf sie zutreffen, sie scheine sich keine große Mühe gemacht zu haben zu verbergen, dass es sich um sie selbst handle, wozu gefragt wird, wieso sie den in eine umfangreiche Aufmacherstrecke eingebetteten Kommentar dann nicht unter ihrem Namen geschrieben habe, und ob es vertretbar sei, dass eine Chefredakteurin ihr Magazin für einen anonymen „Gastkommentar“ nutze. Fragen, so heißt es weiter, die offenbleiben würden, und dass aus der kurzen Antwort der Chefredakteurin auf die Frage, ob sie den Gastkommentar selbst geschrieben habe, hervorgehe, wie sie darüber denke. Danach wird die Antwort der Chefredakteurin zitiert: „Wenn wir Texte ohne Namenszeile veröffentlichen, dann hat das wohl den Grund, dass die Autoren ihn wohl nicht in der Öffentlichkeit lesen wollen.“ Schließlich wird auch noch angemerkt, dass sie dazu nicht mehr habe sagen wollen.
Die Leserin kritisiert, dass Ausschnitte aus dem Gastkommentar wiedergegeben werden, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der anonymen Autorin berühren, und dass diese dann auf eine Weise in die Öffentlichkeit gezerrt werde, die keinen Zweifel offenlasse, dass es sich bei der Verfasserin des Gastkommentars um die Chefredakteurin handle. Der Gastkommentar sei bewusst anonym verfasst worden, damit man die Details nicht der Artikelverfasserin zuordnen könne.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass bei Kommentaren und Kolumnen wie im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit besonders weit reicht. Dabei können auch Positionen vertreten werden, die nicht von allen geteilt werden, polarisieren oder sogar verstören. Dennoch kann es auch in einem wertenden Beitrag zu medienethischen Grenzüberschreitungen kommen, auch was den Bereich des Persönlichkeitsschutzes anbelangt.
„Dr. Media“ ist eine Kolumne und feste Rubrik im Branchenmagazin „Österreichs Journalist:in“. Unter diesem Pseudonym kommentiert und analysiert die Verfasserin oder der Verfasser regelmäßig interne Geschehnisse, Personalrochaden, „Flurfunk“ und Medienentwicklungen in der österreichischen Medienlandschaft. Im vorliegenden Fall wurde ein Gastkommentar aus dem Magazin ausführlich zitiert und die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Autorin um die im Artikel genannte Journalistin handeln würde. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Medien die Identität einer Person nur dann preisgegeben sollten, wenn dies von öffentlichem Interesse ist (vgl. Punkt 5.4 des Ehrenkodex).
Wenn die Autorin des Kommentars persönliche Erfahrungen zum Thema Abnehmen in anonymisierter Form schildert, ist davon auszugehen, dass das Weglassen des Namens zum Schutz der Privatsphäre der Autorin erfolgte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Senates zu respektieren. Vor diesem Hintergrund stellt eine Nennung von Vor- und Nachnamen der möglichen Autorin durch „Österreichs“ Journalist:in“ einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre dar. Der Senat bewertet das als einen Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz).
Zudem handelt es sich in jenem Gastkommentar um persönliche, intime Schilderungen aus dem Privatleben eines Menschen, die augenscheinlich nur unter der Bedingung der Wahrung der Anonymität der betroffenen Autorin offenbart wurden. Im vorliegenden Fall werden in der Kolumne „Dr. Media“ private Details aus dem Leben der Betroffenen aufgrund von Vermutungen und Spekulationen mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht. Dadurch wird die im Beitrag namentlich genannte Journalistin in der Öffentlichkeit bloßgestellt und ihre Intimsphäre verletzt. Der Senat geht daher auch von einem Verstoß gegen Punkt 6 des Ehrenkodex (Intimsphäre) aus.
Der Senat stellte somit einen Verstoß gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und Punkt 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex fest und forderte die „Johann Oberauer GmbH“ auf, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
_Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der „Österreichs Journalist:in“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht._
_Die Medieninhaberin der „Österreichs Journalist:in“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt._
Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
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