Nicht gekennzeichnetes KI-Bild verstößt gegen Medienethik

Der Senat 3 des Presserats ist der Auffassung, dass der Beitrag „Wind und Sonne schicken hohe Rechnung“, erschienen auf „meinbezirk.at/villach“, einen Verstoß gegen gegen Punkt die 2.1 und 3.3 des Ehrenkodex für die österreichische Presse darstellt (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren; Fotomontagen).

Im Beitrag wird der Wirtschaftsexperte Norbert Wohlgemuth zu Windenergie und auch deren Nachteilen interviewt. Dem Artikel ist ein Bild beigefügt, das von der Initiative „ja-zu-kaernten.at“ übernommen wurde. Darauf ist zu sehen, wie ein Waldstück von Maschinen gerodet wird, auf den Bergen im Hintergrund sind zahlreiche Windräder installiert. Das Bild ist düster, der Wald, die Berge und der Himmel ist in dunklen Tönen gehalten.

Das Bild wurde offensichtlich mit Künstlicher Intelligenz erstellt ­ ein Windrad weist lediglich zwei Rotorblätter auf, ein anderes hingegen vier; auch die Ausformung der Maschinen deutet eindeutig darauf hin.

Ein Leser kritisiert, dass im Begleittext zum Bild nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein KI-Bild handelt.

In einer schriftlichen Stellungnahme hat der Rechtsanwalt der Medieninhaberin den Standpunkt vertreten, dass eine entsprechende Kennzeichnung lediglich dann zu erfolgen habe, wenn die Leserinnen und Leser das KI-generierte Foto auch tatsächlich als real auffassen würden. Im hier zu beurteilenden Fall sei jedoch klar erkennbar, dass es sich um kein reales Foto handle, sondern dieses mittels künstlicher Intelligenz erstellt worden sei, weshalb eine Kennzeichnungspflicht in Bezug auf den Ehrenkodex ausscheiden würde.

Das Bildmaterial sei außerdem nicht von der Medieninhaberin mittels KI hergestellt worden, sondern stamme von der im Artikel angegebenen Bildquelle. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Autor des Artikels, dass er das Bild von einer Bürgerinitiative zugespielt bekommen habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich hier nicht um ein reales Bild handeln würde.

Zur Kennzeichnung als „Foto“ im Artikel brachte der Autor vor, dass man Bilder in der Print- und Onlineversion immer mit der Quelle „Foto“ kennzeichnen würde, egal um welche Darstellung es sich handeln würde, ob es etwa ein Profilbild oder ein KI-Bild sei.

Zunächst hält der Senat fest, dass Gewissenhaftigkeit und Korrektheit bei Recherche und der Wiedergabe von Nachrichten oberste Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten sind (Punkt 2.1 des Ehrenkodex). Diese Vorgabe schließt mit ein, dass geschilderte Sachverhalte auf einer entsprechenden Grundlage fußen und Informationen im erforderlichen Kontext gekennzeichnet und wiedergegeben werden.

Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat kritisch, dass der Autor des Artikels im Wissen, dass es beim Titelbild um keine dokumentarische Aufnahme handelt, eine Kennzeichnung als „Foto“ gewählt hat. Das Thema Windkraftanlagen ist gesellschaftlich umstritten, in Kärnten gab es dazu eine knappe Volksbefragung. Umso mehr ist ein erhöhtes Maß an Gewissenhaftigkeit und Korrektheit im Sinne von Punkt 2 des Ehrenkodex erforderlich.

Das düster wirkende Bild mit dem gerodeten Wald und den Windrädern im Hintergrund erzeugt eine negative Stimmung in Bezug auf Windkraft. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass das Bild dem Redakteur von einer Anti-Windkraft-Initiative zur Verfügung gestellt wurde. Das wurde auch in der Bildquellenangabe beim Artikel ausgewiesen.

Da es sich im vorliegenden Fall um keine dokumentarische Aufnahme handelt, ist die Bezeichnung „Foto“ für Leserinnen und Leser irreführend. Dieser Hinweis deutet zu Unrecht auf ein reales Bild hin. Der Senat sieht hier einen Verstoß gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Wiedergabe von Nachrichten).

Der Senat weist in diesem Zusammenhang außerdem auf Punkt 3.3 des Ehrenkodex hin, der auch auf KI-generierte bzw. KI-bearbeitete Bilder anwendbar ist: Fotomontagen und Bildbearbeitungen, die von flüchtigen Leserinnen und Lesern als dokumentarische Abbildungen aufgefasst werden, müssen deutlich als Montagen oder Bearbeitungen kenntlich gemacht werden.

KI-generierte Bilder sollten als solche gekennzeichnet werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass künstlich erzeugte Bilder die Wirklichkeit abbilden.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

_Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig._
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 – 1 – 23 699 84 – 11
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