
Ab September in Kraft: Kopftuchverbot, höhere Fahrtbeihilfen und „mittleres Management“ an Schulen
Auch bei Führerscheinprüfungen, medizinischen Begutachtungen und im Verbraucherschutz gelten neue Bestimmungen
Mit September 2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft. Einen Schwerpunkt bildet der Schulbereich: Für Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag gilt künftig ein Kopftuchverbot. Vorgesehen sind außerdem eine Begleitung suspendierter Schülerinnen und Schüler, verpflichtende Perspektivengespräche und höhere Strafen bei Verletzungen der Schulpflicht. Ein „mittleres Management“ soll die Leitungen größerer Pflichtschulen entlasten, zudem werden die Schulfahrtbeihilfen erhöht.
Strengere Folgen gibt es bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Weitere Neuerungen betreffen die Mitnahme von Vertrauenspersonen zu medizinischen Begutachtungen, Führerscheinprüfungen, die Zivilluftfahrt, Lebensmittelkontrollen und den Verbraucherschutz.
Mit dieser monatlichen Vorschau startet die Parlamentskorrespondenz ein neues Format zu gesetzlichen Neuerungen, die im jeweils folgenden Monat wirksam werden. Die Aussendung gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
KOPFTUCHVERBOT FÜR SCHÜLERINNEN BIS 14 JAHRE
Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 ist es Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das „das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“. Das Verbot wird an öffentlichen Schulen sowie an Privatschulen gelten. Nicht umfasst sind der Unterricht außerhalb des Schulgebäudes, häuslicher Unterricht sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen außerhalb der Schule.
Bei einem erstmaligen Verstoß hat die Schulleitung mit der betroffenen Schülerin und ihren Erziehungsberechtigten ein klärendes Gespräch zu führen. Kommt es erneut zu einem Verstoß, ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, die zu einem weiteren Gespräch einlädt. Bei einem neuerlichen Verstoß muss der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert werden. Als letzte Konsequenz ist eine Geldstrafe zwischen 150 Ꞓ und 800 Ꞓ vorgesehen. Bei Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Das Schulrechtspaket nahm im Dezember 2025 im Bundesrat mehrheitlich seine letzte parlamentarische Hürde. Neben den Regierungsfraktionen, die etwa den Schutz der kindergerechten Entwicklung und der Selbstbestimmung von Mädchen betonten, stimmte auch die FPÖ für die Gesetzesnovelle. Dieser ging sie allerdings nicht weit genug, da es aus ihrer Sicht etwa auch ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen brauche. Keine Zustimmung zur Gesetzesnovelle gab es von den Grünen. Sie orten eine Diskriminierung von muslimischen Kindern und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
SUSPENDIERUNGSBEGLEITUNG UND PERSPEKTIVENGESPRÄCHE
Die Gesetzesnovelle sieht zudem eine verpflichtende Begleitung für Schülerinnen und Schüler vor, die vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen wurden. Außerdem sind für Jugendliche, die ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben und den Schulbesuch vorzeitig beenden oder von der Schule ausgeschlossen werden, verpflichtende Perspektivengespräche vorgesehen. Ziel ist es, gemeinsam einen weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg zu erarbeiten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern hat zumindest eine erziehungsberechtigte Person am Gespräch teilzunehmen. Außerdem steigt der Strafrahmen für ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht. Bisher gelten Strafen von 110 Ꞓ bis zu 440 Ꞓ. Diese sollen ab 1. September 2026 auf 150 Ꞓ bis zu 800 Ꞓ angehoben werden.
„MITTLERES MANAGEMENT“ SOLL SCHULLEITUNGEN ENTLASTEN
Ebenfalls im September in Kraft tritt eine Dienstrechtsnovelle zur Einführung eines „mittleren Managements“ an Pflichtschulen zur Entlastung der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren. Dabei handelt es sich um keine neue Hierarchieebene an Volks- und Mittelschulen, wie die Regierung in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hervorhebt. Vielmehr sollen bestimmte Lehrerinnen und Lehrer administrative Aufgaben wie die Organisation schulischer Veranstaltungen, die Koordination von Arbeitsgruppen oder die Aufbereitung von Informationen übernehmen und im Gegenzug ihre Unterrichtstätigkeit reduzieren.
Welche Lehrkräfte diese Aufgaben übernehmen, entscheidet die Schulleitung nach einem Bewerbungsverfahren. Je nach Schulgröße können bis zu vier Lehrpersonen eingesetzt werden. Das System startet mit dem Schuljahr 2026/27 zunächst an Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen und soll ab dem Schuljahr 2027/28 auf die übrigen Pflichtschulen ausgeweitet werden. Auch allgemeinbildende höhere und berufsbildende Schulen erhalten zusätzliche Ressourcen für administrative Aufgaben. Insgesamt werden dafür jährlich rund 20 Mio. Ꞓ bereitgestellt.
HÖHERE SCHULFAHRTBEIHILFEN
Mit dem Schuljahr 2026/27 werden die Schulfahrtbeihilfen erhöht. Sie unterstützen Familien, wenn Schülerinnen und Schüler ihren Schulweg nicht im Rahmen der unentgeltlichen Schülerfreifahrt zurücklegen können. Die Höhe richtet sich weiterhin nach der Länge des Schulwegs und danach, an wie vielen Tagen pro Woche er zurückgelegt wird. Bei einem Schulweg von höchstens 10 km beträgt die Beihilfe künftig zwischen 12 Ꞓ und 30 Ꞓ monatlich, bei einem längeren Schulweg zwischen 18 Ꞓ und 45 Ꞓ. Damit werden die bisherigen Beträge verdoppelt. Gleichzeitig steigt der pauschale Eigenanteil für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt von 19,60 Ꞓ auf 29,60 Ꞓ. Die Änderungen wurden bereits 2025 als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2025 beschlossen und treten mit 1. September 2026 in Kraft.
VERSCHÄRFUNGEN BEI NICHT GEMELDETER BESCHÄFTIGUNG
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gelten ab 1. September strengere Folgen, wenn sie bei einer nicht rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice gemeldeten Beschäftigung angetroffen werden. Künftig wird in einem solchen Fall unwiderleglich vermutet, dass die Beschäftigung die Arbeitslosigkeit ausschließt. Die bezogene Leistung ist für mindestens sechs Wochen zurückzuzahlen, im Wiederholungsfall für acht Wochen. Meldet auch der Arbeitgeber die Beschäftigung nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung, ist ihm ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für acht Wochen vorzuschreiben. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist Teil des vom Parlament im Juli beschlossenen Budgetbegleitgesetzes 2027-2028.
MITNAHME EINER VERTRAUENSPERSON BEI MEDIZINISCHEN BEGUTACHTUNGEN
Ab 1. September besteht ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson zu sämtlichen medizinischen Begutachtungen der PVA. Derzeit ist eine Begleitung nur bei PVA-Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen. Künftig gilt sie auch bei medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation. Eine analoge Regelung wird es darüber hinaus für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts geben. Das betrifft etwa die Feststellung des Grades einer Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie Anträge auf Leistungen nach dem Heeresentschädigungs-, Impfschadens- oder Verbrechensopfergesetz.
LÄNGERE SPERRE NACH BETRUG BEI FÜHRERSCHEINPRÜFUNG
Auch im Führerscheinrecht treten mit 1. September zahlreiche Änderungen in Kraft. Wer bei der theoretischen Fahrprüfung unerlaubte technische Unterstützung in Anspruch nimmt, darf damit erst nach 18 – anstatt wie bisher nach neun Monaten – erneut antreten. Für Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen, wird es auch Verwaltungsstrafen geben. Falls ein regulärer Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung notwendig ist, wird die Frist dafür von 14 auf zwölf Tage verkürzt. Weitere Detailänderungen betreffen etwa Vereinfachungen bei internationalen Lenkberechtigungen, Befristungen der Führerschein-Klassen C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr sowie der Ausstellung von Ersatzführerscheinen.
ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT
Ebenfalls ab September in Kraft tritt eine Novelle des Luftfahrgesetzes. Ein zentraler Punkt sind Klarstellungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Beschäftigte in sicherheitsrelevanten Bereichen im Luftverkehr. Was „Unzuverlässigkeit“ im Sinne des Gesetzes darstellt, wird künftig genauer definiert. Weiters wird der Datenschutz und der Rechtsschutz im Falle eines negativen Überprüfungsergebnisses sichergestellt. Weitere Punkte betreffen Klarstellungen zur Definition von Flugplätzen und zur Errichtung luftfahrtfremder Gebäude. Auch die Nutzung von Drohnen in der öffentlichen Sicherheit und die Versicherung von Drohnen sowie Maßnahmen zur Digitalisierung sind von der Novelle umfasst.
ERLEICHTERUNG FÜR KLEINERE TIERARZTPRAXEN UND VERBOT BESTIMMTER PSYCHOAKTIVER STOFFE IN LEBENSMITTELN
Mit zahlreichen Änderungen im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz soll unter anderem Personalengpässen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgebeugt werden, indem der dafür vorgesehene Kreis an amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erweitert wird. Weitere Eckpunkte der Novelle sind die Normierung eines Verbots von psychoaktiven Stoffen in Lebensmitteln, „deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist“, sowie eine Anpassung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf den Internethandel. Insgesamt soll die Durchführung von amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden.
NEUE INFORMATIONEN ÜBER HALTBARKEIT UND REPARIERBARKEIT VON PRODUKTEN
Mit 27. September treten weitere Teile des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 in Kraft. Unternehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem genauer über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren informieren. Verschärft werden außerdem die Regeln gegen irreführende Umweltaussagen und bestimmte Geschäftspraktiken, die zu einem vorzeitigen Austausch von Produkten führen können. Die ebenfalls vorgesehene Online-Widerrufsfunktion tritt hingegen erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft. (Schluss) wit
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