Video von Sturz in den Tod einer „Rope-Jumperin“ Ethikverstoß

Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt die Veröffentlichung eines Videos beim Artikel „21-Jährige stürzt beim Rope Jumping in den Tod“, erschienen am 14.06.2026 auf „krone.at“, gegen die Punkt 5 und 6 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre).

Im Artikel wird über den Tod einer 21-Jährigen beim „Rope-Jumping“ von der „Skeleton Bridge“ in São Paulo in Brasilien berichtet. Die Frau sei ungesichert in die Tiefe gestürzt, da vergessen worden sei, das Seil anzubringen, und dies niemandem aufgefallen sei.

Bei der ursprünglichen Artikelversion war unter dem Titel ein vom Medium erstelltes Video eingebettet. In diesem Video wurde ein Social-Media-Video übernommen, in dem aus mehreren Perspektiven zu sehen war, wie die Frau an den Rand der Brücke getragen und in die Tiefe geworfen wurde. Weiter unten im Artikel war dieses Social-Media-Video dann noch einmal eingebettet. Zusätzlich wurde auch eine Bildkomposition aus zwei Screenshots gezeigt, wie die Frau gerade an den Rand getragen wurde bzw. kurz nachdem sie geworfen worden war.

Einige Tage nach der Veröffentlichung des Beitrags wurden die beiden Videos entfernt und unterhalb des Titels nun ebenfalls die Bildkomposition mit den beiden Screenshots eingefügt.

Eine Leserin kritisiert, dass das Video des Wurfs beim Artikel gezeigt und dadurch das dahinterstehende Leid sensationalisiert und die Würde der Verstorbenen verletzt worden sei.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über tödliche Unfälle für die Allgemeinheit relevant sind; der Senat erkennt das Informationsinteresse an solchen Berichten an. Dies gilt auch für den hier zu prüfenden Fall. Aus dem öffentlichen Interesse an einer derartigen Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Unfallopfers missachtet werden darf.

Im vorliegenden Fall verletzt das ursprünglich in den Artikel eingebettete Video sowie die beiden Screenshots die Persönlichkeitssphäre des Opfers. Nach Ansicht des Senats ist die Veröffentlichung des Videos, das zeigt, wie eine Frau ungesichert in die Tiefe geworfen wird, als Verletzung ihrer Menschenwürde zu bewerten (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Der Senat erachtet es als evident, dass hier der Persönlichkeitsschutz missachtet wurde. Darüber hinaus betreffen Aufnahmen unmittelbar vor dem Moment des Todes neben der Würde auch die Intimsphäre der verunfallten Person (Punkt 6 des Ehrenkodex).

Zwar berücksichtigt der Senat, dass das Gesicht der verstorbenen Person auf dem Video nicht erkennbar ist, weil sie lediglich von hinten gezeigt wird. Allerdings ist das Opfer für die nahen Angehörigen identifizierbar; gerade wenn es um Eingriffe in die Menschenwürde geht, ist nach Ansicht der Senate des Presserats eine eingeschränkte Identifizierbarkeit ausreichend (siehe etwa die Entscheidungen 2029/182 und 2020/293). Die Intensität des Eingriffs gleicht die eingeschränkte Identifizierbarkeit des Opfers aus.

Ferner ist auch auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex zu verweisen, wonach auf die Anonymitätsinteressen von Unfallopfern besonders zu achten ist. Nach der Entscheidungspraxis der Senate des Presserats ist die Veröffentlichung von derartigen Bildaufnahmen überdies geeignet, die Trauerarbeit der Angehörigen zu erschweren.

Im Ergebnis kann der Senat an der Veröffentlichung des Videos und der Screenshots kein legitimes Informationsinteresse erkennen (Punkt 10.1 des Ehrenkodex). Seiner Ansicht nach dient die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Leserinnen und Leser (Punkt 10.3 des Ehrenkodex). Das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz, Intimsphäre) fest und forderte die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

Österreichischer Presserat, Sprecherin des Senats 3
Christa Zöchling
Telefon: +43 – 1 – 23 699 84 – 11
E-Mail: info@presserat.at

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