
AK: Recht auf Reparatur – das ist jetzt neu!
Verpflichtung zur Reparatur gilt ab Oktober – Nachschärfungen nötig
Konsument:innen haben ab 1. Oktober mehr Rechte bei Reparaturen. Dafür sorgt ein neues Gesetz. Dazu zählen vor allem eine verlängerte Gewährleistung bei Reparaturen und die Reparaturpflichten für Hersteller:innen auch nach der Gewährleistung. Für mehr Anreize zum Reparieren sind mehr Schritte nötig, fordert die AK.
Reparieren statt wegwerfen – ab 1. Oktober 2026 treten die neuen Regeln in Form des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft.
DAS BRINGT KONSUMENT:INNEN DAS NEUE RECHT AUF REPARATUR
+ MEHR GEWÄHRLEISTUNG: Wer bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist reparieren lässt, bei dem verlängert sich die zweijährige Gewährleistungsfrist nun für die gesamte Ware einmalig um ein Jahr – das heißt sie beträgt insgesamt drei Jahre ab Kauf. Für den reparierten Teil beginnt – wie bislang schon – ab dem Zeitpunkt der Reparatur die Frist von zwei Jahren erneut zu laufen.
+ REPARATURPFLICHT: Hersteller:innen sind verpflichtet, derzeit folgende Produkte auch nach dem Ende der Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Displays wie Fernseher oder Monitore, Stausauber, Datenserver, Mobiltelefone, Wäschetrockner, Schweißgeräte und leichte Verkehrsmittel mit Batterien, beispielsweise E-Bikes oder E-Scooter. Die Produktliste orientiert sich an der Ökodesign-Verordnung und wird laufend erweitert.
+ PREISE OFFENLEGEN: Hersteller:innen müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen.
+ HERSTELLER:INNEN IN DER PFLICHT: Die Einhaltung der Reparaturpflicht liegt bei den Hersteller:innen – sie können jemand mit der Reparatur beauftragen. Konsument:innen können sich jedoch auch an andere Reparaturbetriebe wenden.
+ ONLINE-PLATTFORM: Ab 31. Juli 2027 gibt es eine Online-Plattform zur einfachen Suche und Vergleich von Reparaturbetrieben.
Aus Sicht der AK bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen zurück – für Konsument:innen ist die Ökodesign-Verordnung relevanter: Sie stärkt die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten durch Vorgaben zu Produktdesign, Reparaturindex, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen. Notwendig ist daher:
+ eine rasche Umsetzung der geplanten Ökodesign-Verordnungen, insbesondere der Maßnahmen für Reparierbarkeit.
+ Die Ökodesign-Verordnung und Reparaturpflicht muss auf mehr Gerätegruppen, etwa Spielzeug oder Garten- und Haushaltswerkzeuge ausgeweitet werden.
+ Reparaturen müssen Konsument:innen überall dort ermöglicht werden, wo es keine Sicherheitsbedenken gibt. Geräte müssen mit einfachem Werkzeug zu öffnen sein.
+ Es braucht mehr Preistransparenz bei Ersatzteilen. Sie sind oft unverhältnismäßig hoch. Abhilfe würde beispielsweise ein Preismonitoring oder eine Preisdatenbank schaffen.
+ Für Konsument:innen soll es auch eine verlängerte Beweislastumkehr geben. Längere Gewährleistungsfristen sind im Streitfall nur dann durchsetzbar, wenn Konsument:innen nicht beweisen müssen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen ist. Auch nach der neuen Rechtslage trifft sie diese Pflicht bereits ein Jahr nach dem Kauf.
+ Es ist eine Maßnahme zur Förderung von Reparatur als Ersatz für die Ende 2026 auslaufende „Geräte-Retter-Prämie“ nötig.
SERVICE: Alle Infos auf der AK Homepage: Recht auf Reparatur
Arbeiterkammer Wien – Kommunikation
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