
Sozialhilfe – Muchitsch: Wirksame Absicherung vor akuter Armut, Beschäftigung und Integration wird gefördert
Die Regierung hat gestern Abend die neue bundeseinheitliche Rahmengesetzgebung für die Sozialhilfe vorgestellt, die heute in Begutachtung geschickt wird. SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch erläutert, dass das wichtigste Ziel der Sozialhilfe, nämlich die Absicherung gegen akute Armut, gewährleistet wird, und dass die Anbindung an den Arbeitsmarkt und die Integration verbessert wird. Verbesserungen wird es auch für Menschen mit Behinderung und Alleinerziehende geben. ****
„Mit der Reform beseitigen wir auch das Sozialhilfe-Chaos, das insbesondere die blau-schwarze Regierung hinterlassen hat“, betont der SPÖ-Sozialsprecher. “Insbesondere die Regelungen der FPÖ zur Sozialhilfe waren vielfach verfassungswidrig und wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Die Grünen haben während ihrer fünfjährigen Regierungsbeteiligung nichts davon repariert.”
HIER DIE ECKPUNKTE DES REGIERUNGSVORSCHLAGS
BEHINDERTE MENSCHEN
Für behinderte Menschen gibt es deutliche Verbesserungen; ein höherer (doppelter) Vermögensfreibetrag, keine Anrechnung von Taschengeldern, keine Rechtsverfolgungspflicht mehr bei Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern (ab Vollendung des 25. Lebensjahres); Pflegegeld darf auch bei pflegenden Angehörigen nicht angerechnet werden.
ALLEINERZIEHENDE
Auch für Alleinerziehende sind Verbesserungen vorgesehen. Künftig soll es verpflichtende, bundeseinheitliche Zuschläge geben. Gleichzeitig wird eine einheitliche Definition von Alleinerziehenden geschaffen.
SOZIALHILFE FÜR MENSCHEN, DIE NICHT ARBEITEN KÖNNEN
Menschen, die aus gesundheitlichen oder Altersgründen bzw. wegen Betreuungspflichten nicht arbeiten können, bekommen eine Sozialhilfe in der Höhe des Nettoausgleichzulagenrichtsatzes. Der liegt 2026 bei 1.230 Euro/Monat, ist zukünftig ein Fixsatz und kann von den ausführenden Bundesländern nicht mehr unterschritten werden.
ARBEITSFÄHIGE MENSCHEN IN DER SOZIALHILFE
Wer arbeitsfähig ist, muss dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen. Wer in seinem bisherigen Erwerbsleben nicht ein bestimmtes Minimalausmaß (vollversichert) gearbeitet hat, für den ist die Geldleistung geringer. Dieses Minimalausmaß an Arbeit beträgt allgemein 26 Wochen, für junge Menschen (unter 25) 13 Wochen. Für Österreicher:innen liegt die Leistung dann bei 1.016 Euro/Monat, für Drittstaatsangehörige sind es 861 Euro/Monat. Der Betrag erhöht sich mit Integrationsnachweisen (Deutschkenntnisse, Wertevermittlung) auf 1.016 Euro.
Das volle Ausmaß der regulären Sozialhilfe von 1.230 Euro netto/Monat kann diese Zielgruppe erreichen, wenn entweder 13 bzw. 26 Wochen vollversichert (über 551 Euro Monatslohn) gearbeitet worden ist oder wenn entsprechend intensive Fachausbildungen beim AMS besucht werden.
KINDER IN DER SOZIALHILFE
Geldleistungen für Kinder werden mit österreichweit geltenden Mindest- und Höchstbeträgen geregelt. Innerhalb dieser Grenzen entscheiden die Bundesländer.
Höchstsätze:
Für Familien mit einem Kind gilt ein einheitlicher Richtsatz von 307 Euro/Monat für das Kind, das ist auch der Höchstsatz pro Kind für bis zu vier Kindern. Für das fünfte Kind und für jedes weitere Kind gilt ein Höchstsatz von 147 Euro pro Kind.
Mindestsätze:
Die Mindestsätze orientieren sich am geltenden Recht in einigen Bundesländern: bei zwei Kindern 246 Euro pro Kind, bei drei Kindern 184,50 Euro pro Kind; bei vier Kindern 154 Euro pro Kind. Ab fünf Kindern gilt ein Mindestsatz von 148 Euro pro Kind. Dazu können Sachleistungen kommen, die von den Bundesländern bestimmt werden.
KINDER AUS FAMILIEN ÜBER DER SOZIALHILFE
Für Kinder aus Familien, die über den Sozialhilferichtsätzen liegen, aber noch nicht genug für den Familienbonus verdienen soll es eine Teilhabekarte geben. Sie soll den Zugang zu Schul-, Sport- und Hygieneartikeln sowie zu Dienstleistungen wie Lernunterstützung, Ferien- und Freizeitaktivitäten oder Vereinsangeboten erleichtern. Dafür stehen ab dem Jahr 2027 60 Millionen Euro zur Verfügung.
Da es sich bei der Sozialhilfe um eine Grundsatzgesetzgebung handelt, gilt sie in den einzelnen Bundesländern erst dann, wenn die entsprechenden Ausführungsgesetze der Bundesländer erlassen sind. (Schluss) wf/ls
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