Widerrufsbelehrungen nach EuGH bei Darlehensverträgen in Deutschland europarechtswidrig
Hamburg (ots) - Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - entschieden, dass die Formulierung in einer Widerrufsinformation zu einem Immobilienkredit: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf setzt. Diese Belehrung genüge nicht!-->…