Wie im Zoogeschäft / Grundbesitzer hielt Hunde, Enten, Gänse, Frettchen und anderes Getier
Berlin (ots) - In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger hätte, der an dem Grundstück vorbeiläuft. (Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 K 6321/18)
Der Fall: Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte mit Garten (Grundstücksgröße 850 Quadratmeter) brachte im Laufe der Jahre immer mehr Tiere bei!-->…