Teurer Fenstertausch / Eigentümer hatte den Auftrag versehentlich auf eigene Kosten erteilt
Berlin (ots) - Wenn ein Wohnungseigentümer irrtümlicherweise den Auftrag zum Austausch der alten Fenster erteilt, obwohl eigentlich die Gemeinschaft dafür verantwortlich wäre, dann kann er sich im Nachhinein die Kosten dafür nicht zurückholen. Er bleibt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf sitzen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17)
Der Fall: Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in keinem besonders guten!-->…