Kein „Papamonat“ wegen Spitalsaufenthalts nach Geburt

Anderl fordert von Familienministerium, bürokratische Hürden zu beseitigen

Wien (OTS) – Herr und Frau M. sind seit September stolze Jungeltern
einer kleinen Tochter. Doch das frische Familienglück wird durch
unbegreifliche bürokratische Hürden getrübt: Weil Mutter und Kind
durch eine Komplikation bei der Geburt ein paar Tage im Spital
bleiben mussten, ist der Antrag des Vaters auf den Familienzeitbonus
(vulgo Papamonat) abgelehnt worden. Denn durch diesen
Spitalsaufenthalt habe der Vater keinen gemeinsamen Haushalt mit
Mutter und Kind gehabt, so die Begründung für die Ablehnung. AK
Präsidentin Renate Anderl fordert vom Familienministerium: „Das
Familienministerium soll diese absurden, bürokratischen Hürden
beseitigen. Alle Weisungen im Zusammenhang mit Familienzeitbonus und
darüber hinaus mit dem Kinderbetreuungsgeld müssen offengelegt
werden. Im Fall des Falles muss das Gesetz repariert werden.“

Für AK Präsidentin Renate Anderl ist klar: „Es widerspricht jedem
gesunden Menschen-verstand, wenn die Eltern zusammenleben, nicht von
einem gemeinsamen Haushalt auch mit dem Kind auszugehen. Eine
Auslegung des Gesetzes, die zu einer Ablehnung des Familienzeitbonus
für den Vater führt, weil Mutter und Kind wegen Komplikationen im
Spital sind, würde ja dem Sinn und Zweck des Papamonats völlig
widersprechen. Denn gerade wenn es eine Komplikation gibt, brauchen
Mutter und Kind Hilfe. Die AK unterstützt jetzt Herrn M. jetzt vor
Gericht dabei, das Geld für den Papamonat zu bekommen.“

„Das Problem geht aber über den Einzelfall hinaus“, sagt Anderl.
Schon vor zwei Wochen ist ein junger Vater mit einem ähnlichen Fall
an die Öffentlichkeit gegangen. Gut jedes vierte Kind kommt in
Österreich per Kaiserschnitt auf die Welt. Mutter und Kind müssen
danach ein paar Tage im Spital bleiben und brauchen dort auch schon
familiäre Unterstützung. Wenn der Vater diese Unterstützung leisten
will, und daher den Familienzeitbo-nus gleich nach der Geburt
beantragt, verliert er nach dieser Auslegung gleich das Geld für den
gesamten Papamonat

Die AK Präsidentin fordert vom Familienministerium, die Verantwortung
zu übernehmen: „Die Krankenkassen handeln im übertragenen
Wirkungsbereich des Ministeriums.“ Anderl fordert vom
Familienministerium, dass alle Weisungen im Zusammenhang mit dem
Familienzeitbonus und darüber hinaus mit dem Kinderbetreuungsgeld
offengelegt werden. Sollte das Verfahren für Herrn M. negativ
ausgehen, und man das Gesetz wirklich nicht anders auslegen können,
dann ist das Gesetz zu reparieren. „Außerdem braucht es einen
Rechtsanspruch auf den Papamonat“, so Anderl.

„Es ging meiner Frau wirklich nicht gut.“

Herrn M.s Antrag auf den Familienzeitbonus wurde abgelehnt. Dabei
wiegte und wickelte Herr M. sein Baby genauso, als wenn Mutter und
Kind das Spital am Tag der Geburt hätten verlassen können – und noch
mehr: Die Eltern sind ja auch schon im Spital hauptverantwortlich für
das Kind. Doch die Mutter musste gleich nach der Geburt operiert
werden, die ersten Stunden versorgte Herr M. das Neugeborene. Danach
ging er nur zum Schlafen nachhause. Es war also nicht nur der Wunsch
eines modernen Elternpaars, dass der Papa sich gleichberechtigt wie
die Mama um das gemeinsame Kind kümmert – sondern Mutter und Kind
waren auf den Vater schlicht angewiesen: Damit die Operationswunde
gut verheilen konnte, durfte Frau M. sich nicht so bewegen, wie es
z.B. notwendig ist, um ein schreiendes kleines Baby durch Wiegen zu
beruhigen. Herr M. erzählt: „Es ging meiner Frau wirklich nicht gut.
Ich habe mich um meine Kleine genauso gekümmert, wie ich es später
zuhause gemacht habe.“

Nach der Geburt am Freitag blieben Mutter und Kind erst einmal übers
Wochenende im Spital, vom Vater liebevoll umsorgt. Am Montag, also
zum frühestmöglichen Zeitpunkt ging Herr M. dann aufs Meldeamt, um
seine kleine Tochter anzumelden. Mit dem Melde-zettel und allen
übrigen, notwendigen Dokumenten beantragte er den Familienzeitbonus
bei der Gebietskrankenkasse, die das Kinderbetreuungsgeld und damit
den Bonus im Auftrag und auf Grundlage der Weisungen des
Familienministeriums abwickelt. Doch dann die böse Überraschung: Für
den Familienzeitbonus muss der Vater mindestens 28 Tage lang mit
Mutter und Kind zusammenleben. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der
Spitalsaufenthalt nicht als Zeit gewertet wurde, die Herr M. mit
seiner Frau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
Dabei hat sich Herr M. auch während des Spitalsaufenthalts
ausschließlich und ganz intensiv seinem neugeborenen Kind und der
Frau gewidmet – so wie es im Gesetz gefordert wird. Den Antrag
nachträglich zu ändern und den Beginn des „Papamonats“ auf die Zeit
nach dem Spitalsaufenthalt zu verschieben, ist nicht möglich. Herr
M.: „Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich den Antrag anders
gestellt.“

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