
Tiroler Tageszeitung, Ausgabe vom 13. März 2019; Leitartikel von Michael Sprenger: „Wehrt euch!“
Innsbruck (OTS) – Das Oberlandesgericht hat im Fall Sigrid Maurer ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es ist zwar nur ein Etappenerfolg, doch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils besagt: Frauen müssen nicht klein beigeben.
Was muss sich eine Frau eigentlich alles gefallen lassen – und welche Möglichkeiten hat sie, sich gegen obszöne Nachrichten in Zeiten von Facebook und Twitter zu wehren? Nach der erstinstanzlichen Verurteilung von Sigrid Maurer konnte man den Eindruck gewinnen, dass Frauen zum verbalen Abschuss freigegeben sind. Die Empörung über das Urteil war nachvollziehbar. Schließlich wurde Maurer wegen übler Nachrede schuldig gesprochen, weil sie die unsäglichen Attacken gegen ihre Person öffentlich gemacht hatte. Obwohl der damalige Richter im Prozess durchaus Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und Besitzers des Bierlokals erkennen ließ, begründete er sein Urteil damit, dass es der früheren Grün-Politikerin nicht gelungen sei, den Wahrheitsbeweis anzutreten. Ja, es stimmt, die von Respektlosigkeit nur so tieftriefende sexistische Nachricht wurde vom Computer und vom Facebook-Account des Privatklägers versendet. Aber hat er sie auch verfasst?, fragt sich der Richter. Und da Twitter zudem als Medium gilt, gab es für Maurer auch noch gleich einen Schuldspruch nach dem Medienrecht wegen Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Gegenseite hätte von Maurer befragt werden müssen. Geht es noch absurder?
In Zeiten der Anlassgesetzgebung wurden von politischer Seite sofort Lücken im Gesetz ausgemacht, die es zu schließen gilt. Maurer selbst zeigte sich nach einem ersten Schock in der Lage, mit beißender Ironie auf das Urteil zu reagieren. Wer zu dieser Ironie nicht fähig ist, hätte auch noch an den Instanzenweg des Rechtsstaats glauben können, bevor er sich der politischen Schnappatmung hingibt. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts ist schlichtweg bemerkenswert. Das Verfahren muss in erster Instanz wiederholt werden. Das OLG hält nämlich fest, dass das Erstgericht die Latte für den Wahrheitsbeweis „unerreichbar hoch angesetzt“ hat. Damit es jeder kapiert, hat das Oberlandesgericht hinzugefügt, dass das Erstgericht nicht beachtet habe, dass bei der Beurteilung des Wahrheitsbeweises eine gewisse Lebensnähe zu beachten sei. Würde die bloße Behauptung, auch jemand anderer hätte die üble Nachricht verfassen können, ausreichen, um in die Opferrolle schlüpfen zu können und so von Frauen auch noch Schadenersatz zu bekommen, dann müsste man die anfangs gestellte Frage mit Ja beantworten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt hoffen – Frauen können und sollen sich wehren.
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