1. Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt für Handelspersonal gleiche Regelungen wie für Kund:innen

Wenn Beschäftigte mit unmittelbarem Kundenkontakt im “nicht-lebensnotwendigen” Handel einen 2-G-Nachweis vorweisen, müssen sie keine Maske tragen.

Wien (OTS) – Zeitgerecht vor dem heutigen Inkrafttreten ist gestern Abend die [1. Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung]
(https://www.ots.at/redirect/ris.bka.gv.at1) veröffentlicht worden.
Inhaltlich ist folgendes abgebildet: Beschäftigte im “nicht-lebensnotwendigen” Handel mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen. Nur wenn diese Mitarbeiter:innen einen 2-G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorweisen, entfällt die Maskenpflicht. In Bezug auf eine Genesung sind sowohl Genesungsnachweise als auch Absonderungsbescheide zulässig, jedoch keine Antikörpernachweise.

Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen hingegen ebenso wie die Kund:innen im LEH immer eine FFP2-Maske tragen.

„Damit hat das Gesundheitsministerium für die 600.000 Beschäftigten im österreichischen Handel identische Regelungen zu den seit heute geltenden Bestimmungen für unsere Kundinnen und Kunden festgelegt hat”, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Handelsverband
Mag. Gerald Kuehberger, MA
Pressesprecher
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
gerald.kuehberger@handelsverband.at
www.handelsverband.at

Julia Gerber, MA
Communications Managerin
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 80
julia.gerber@handelsverband.at
www.handelsverband.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender