
TIROLER TAGESZEITUNG, Leitartikel: „Lärm bleibt Lärm – auch am Bauernhof“, Ausgabe vom 17. Oktober 2021 von Reinhard Fellner.
Innsbruck (OTS) – Dass auch in betont ländlich geprägten Dörfern ein Bauernhof vornehmlich als Betrieb zu sehen ist, zeigen Gerichtsurteile nach einer Anrainerklage. Gegenseitiges Verständnis würde ortsübliches Handeln aber wohl am besten definieren.
Auch der stolze Tiroler Bauernstand ist mittendrin im gesellschaftlichen Wandel. Änderungen gehen da mit traditionellem Denken einher. Waren einzelne Bauernhöfe früher oft zentrale Schnitt-und Einflusszentren in Dörfern, hat sich diese Position in Richtung landwirtschaftlicher Betrieb verändert. Auch bei Lärmquellen betrachten Anrainer von Höfen deshalb normale Betriebe heutzutage als Maßstab und klagen (früher geradezu undenkbar) gegen ungebührlichen Lärm von Gockel, Kuh, Traktor & Co. Die Wahrnehmung zu diesen Geräuschquellen hat sich verändert. Was früher in ländlichen Gemeinden noch generell als ortsüblich galt, wird heute mit Hinweis auf das Landespolizeigesetz als ungebührlicher Lärm oder im Sinne des Nachbarschaftsrechts als ortsunübliche Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks gesehen.
Ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts zeigt nun über zwei Instanzen, dass sich im Ortskern situierte Landwirte ebenso an die Grundregeln des Zusammenlebens zu halten haben.
Der jahrelange Streit hatte dabei nicht nur tierische Hintergründe. Zwar waren es erst die – mittlerweile wieder entfernten – Hähne, die stundenlanges Bellen der Hunde ausgelöst hatten. Zudem war der Landwirt jedoch auch mit seinem Traktor bis 22.45 Uhr unterwegs, um noch Kraftfutter in den Hof zu bringen. Für den Gerichtssachverständigen für landwirtschaftliche Routinearbeiten weder notwendig noch ortsüblich. Da half es dem beklagten Landwirt auch nichts, dass ein anderer Landwirt bei Gericht ebenso Arbeiten vor sechs Uhr morgens bestätigte – allerdings auf einem einsam gelegenen Hof ohne jegliche Nachbarschaft. Ist der Hof aber von zahlreichen Nachbarn flankiert, kann dies zu weitreichenden Feststellungen durch ein Gericht führen – beispielsweise dass der gegenständliche Hof aufgrund seiner baulichen Enge und der einhergehenden Lärmemissionen nicht einmal zur Aufzucht von Hunden geeignet ist.
Eine Vielzahl von Komponenten ist zu beachten: So kommt es bei Lärm nicht nur auf die Lautstärke an, sondern wie lange andauernd und zu welcher Tageszeit eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung erfolgt. Die Nachtruhe und das Recht auf ungestörten Schlaf ziehen hierzu eine geradezu natürliche Grenze ein. Ein Gockel allein lässt aber einen Nachbarschaftsstreit meist nicht eskalieren. Respekt und gegenseitiges Verständnis für die Arbeit unserer Bauern und das Erholungsbedürfnis sonst Berufstätiger sollten solche Themen eigentlich vom Gerichtssaal weg zum gemeinsamen Gespräch beim Dorfwirt verlagern.
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