EQS-HV: EVN AG: Einberufung zur 93. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EVN AG: Einberufung zur 93. ordentlichen Hauptversammlung

04.01.2022 / 08:00
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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EVN AG
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
FN 72000h
ISIN: AT0000741053

Einberufung

zu der am Donnerstag, 3. Februar 2022, um 10:00 Uhr (MEZ) im EVN Forum,
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden

93. ordentlichen Hauptversammlung
der EVN AG

Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Angesichts der anhaltenden globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand
nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen
Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, auch die 93. ordentliche
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Die
Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist angesichts der
derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den Vorstand
zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
erforderlich.

Die ordentliche Hauptversammlung der EVN AG am 3. Februar 2022 wird daher
im Sinne des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
(„COVID-19-GesG“, BGBl I 16/2020) in der geltenden Fassung und der
darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz
(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung; „COVID-19-GesV“, BGBl II
140/2020) in der geltenden Fassung als „virtuelle Hauptversammlung“
durchgeführt.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach
Maßgabe der COVID19-GesV hat insbesondere zur Folge, dass aus Gründen des
Gesundheitsschutzes Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht
physisch an der Versammlung teilnehmen können, sondern die Möglichkeit
haben werden, die Hauptversammlung über das Internet optisch und akustisch
in Echtzeit mitzuverfolgen.

Die Stimmabgabe sowie die Ausübung des Antragsrechts und des Rechts,
Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform an die
E-Mail-Adresse fragen.evn@hauptversammlung.at.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
Aktiengesetz („AktG“) vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG zulässig.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 3. Februar
2022 ab ca. 10:00 Uhr (MEZ) unter Verwendung entsprechender technischer
Hilfsmittel im Internet über [1]www.evn.at/hauptversammlung in Echtzeit
verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login ist für die Verfolgung der
Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung in Echtzeit haben die Aktionäre
die Möglichkeit, an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer
akustischen und optischen Einwegverbindung in Echtzeit teilzunehmen, dem
gesamten Verlauf der Hauptversammlung (einschließlich des Berichts des
Vorstands, der Generaldebatte bzw. der Beantwortung der Fragen der
Aktionäre sowie der Beschlussfassung) zu folgen und auf Entwicklungen in
der Hauptversammlung zu reagieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Liveübertragung der Hauptversammlung im Internet keine Zweiwege-Verbindung
ist und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG noch eine
Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG ermöglicht.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID 19-GesV).

Im Übrigen wird auf die ergänzenden Informationen über die Rechte der
Aktionäre sowie die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß
§ 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV, die ab spätestens 13. Jänner 2022
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[2]www.evn.at/hauptversammlung zugänglich sind, hingewiesen.

Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung dieser Informationen und
der darin beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020/21, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts für
das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Vorschlags für die Verwendung des
Bilanzgewinns.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
September 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2020/21.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020/21.

5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2021/22.

6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der
Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das
Geschäftsjahr 2020/21.

7. Satzungsänderung in § 14 (1).

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 13. Jänner 2022, auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
[3]www.evn.at/hauptversammlung abrufbar:

– Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm §
2 Abs 4 COVID-19-GesV,

– die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,

– die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,

– der Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und der
Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das Geschäftsjahr 2020/21 und

– die Satzung zur Ersichtlichmachung der vorgeschlagenen Änderung.

Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser
Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID19-GesV, ein Frageformular sowie alle weiteren Veröffentlichungen der
Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird,
können Aktionäre bei der Hauptversammlung nicht physisch anwesend sein.
Die Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung, die Ausübung des
Stimmrechts, das Beschlussantragsrecht sowie die Erhebung eines
Widerspruchs sind ausschließlich über Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen Stimmrechtsvertreter
möglich.

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
24. Jänner 2022, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaber-aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 31. Jänner 2022, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung
der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in
englischer Sprache entgegengenommen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus.

Depotbestätigungen können unter Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs
2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der
folgenden Wege zugestellt werden:

+————————————————————————+
| per Post oder | HV-Veranstaltungsservice GmbH |
| per Boten: | Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel |
|—————–+——————————————————|
| per Telefax | +43 (0) 1 8900 500 74 |
|—————–+——————————————————|
| | [4]anmeldung.evn@hauptversammlung.at |
| per E-Mail: | wobei die Depotbestätigung in Textform, |
| | beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen |
| | ist |
|—————–+——————————————————|
| | GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599 |
| oder per SWIFT: | wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben |
| | ist |
+————————————————————————+

 

Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung durch besondere
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen
des Aktionärs an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der
COVID-19-GesV teilnimmt und dessen Rechte ausübt. Der Aktionär ist in der
Anzahl der Personen, die er zu seinem Vertreter bestellt, und in deren
Auswahl grundsätzlich nicht beschränkt.

Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs
in der virtuellen Hauptversammlung jedoch ausschließlich durch einen der
nachstehenden besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.

Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser
Einberufung der Hauptversammlung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu,
einen der folgenden besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen:

* Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22
AT-1130 Wien
[5]knap.evn@hauptversammlung.at

 

* Dr. Christoph Nauer LL.M.
Rechtsanwalt
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
Enzersdorferstraße 4
AT-2340 Mödling
[6]nauer.evn@hauptversammlung.at

 

* Mag. Ewald Oberhammer LL.M.
Rechtsanwalt
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
Karlsplatz 3/1
AT-1010 Wien
[7]oberhammer.evn@hauptversammlung.at

 

* Mag. Gernot Wilfling
Rechtsanwalt
c/o MÜLLER PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH
Rockhgasse 6
AT-1010 Wien
[8]wilfling.evn@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besondere
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesen Vollmacht erteilen. Die Kosten
dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Sämtliche
übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen besonderen
Stimmrechtsvertreter kann das auf der Internetseite der Gesellschaft
[9]www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular verwendet
werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden.

Für eine direkte Kontaktaufnahme sind die besonderen Stimmrechtsvertreter
unter den oben genannten Kontaktdaten erreichbar, wobei diese im Falle
spezifischer Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte.

Für die Prüfung ihrer Identität ersuchen wir unsere Aktionäre, in dem
Vollmachtsformular in dem dafür vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse
anzugeben, die auch für den Versand von Instruktionen an den besonderen
Stimmrechtsvertreter (Weisungen, Anträge oder Widersprüche) oder für
Fragen und Redebeiträge an die Gesellschaft verwenden werden. Zudem
sollten die in der Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten
auf der Vollmacht übereinstimmen (andernfalls wird die Vollmacht unter
Umständen nicht als gültig anerkannt).

Bei Bevollmächtigung einer anderen Person (als eines der zuvor genannten
besonderen Stimmrechtsvertreters) ist zu beachten, dass durch eine
wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt sein muss, dass für
die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des Widerspruchsrechts
einer der besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Die
Bevollmächtigung einer anderen Person für die Ausübung dieser Rechte in
der virtuellen Hauptversammlung ist im Sinne der COVID-19-GesV nicht
möglich und daher unwirksam.

Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut – nach Absprache
mit diesem – Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
zugelassenen Wege (siehe oben zur Zustellung von Depotbestätigungen)
gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die
Gesellschaft übermittelt werden. Das depotführende Kreditinstitut hat sich
für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreters zu bedienen.

Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten können ausschließlich auf
einem der folgenden Wege bis tunlichst 01. Februar 2022, 16:00 Uhr MEZ in
Textform bei der Gesellschaft einlangen:

+————————————————————————+
| per Post oder | HV-Veranstaltungsservice GmbH |
| per Boten | Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel |
|—————-+——————————————————-|
| per Telefax | +43 (0) 1 8900 500 74 |
|—————-+——————————————————-|
| | für Dr. Knap: knap.evn@hauptversammlung.at |
| | für RA Dr. Nauer: nauer.evn@hauptversammlung.at |
| | für RA Mag. Oberhammer: |
| | [10]oberhammer.evn@hauptversammlung.at |
| per E-Mail | für RA Mag. Wilfling: |
| | wilfling.evn@hauptversammlung.at |
| | |
| | wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im |
| | Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist; |
|—————-+——————————————————-|
| oder per SWIFT | GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; |
| | unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben |
+————————————————————————+

 

Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte besondere
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf
wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugeht.

Eine Übermittlung der Vollmacht durch persönliche Vorlage am
Versammlungsort ist nicht zulässig.

Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform, zum Inhalt
der Vollmacht und zur Erteilung von Weisungen, ergeben sich aus dem den
Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
(§ 106 Z 5 AktG)

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller
müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien
sein. Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die obenstehenden Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.
Jänner 2022, zugehen.

Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß § 110 AktG

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen ein
Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 25. Jänner 2022 zugeht. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2
AktG.

Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:

+————————————————————————+
| Per Post oder | EVN AG |
| per Boten: | z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M MSc |
| | EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf |
|—————–+——————————————————|
| Per Telefax: | +43 (0) 1 8900 500 74 |
|—————–+——————————————————|
| | [11]anmeldung.evn@hauptversammlung.at |
| oder per E-Mail | wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im |
| | Format PDF, dem |
| | E-Mail anzufügen ist |
+————————————————————————+

 

Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei
Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen
an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird weiters bekannt
gegeben, dass § 86 Abs. 7 AktG auf die Gesellschaft anwendbar ist. Der
Aufsichtsrat der EVN AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und fünf vom Betriebsrat gemäß §
110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung sind von zehn Kapitalvertretern drei Frauen und von fünf
Arbeitnehmervertretern zwei Frauen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG
gegen eine Gesamterfüllung der Quote durch die Kapital- bzw.
Arbeitnehmervertreter liegt nicht vor.

Bei unveränderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder müssen daher von
fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fünf Frauen und fünf
Männer dem Aufsichtsrat angehören.

Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der
COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter. Über einen
Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in
der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus (siehe oben). Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß
§ 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn
ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden,
soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausgeübt
werden kann und zwar ausschließlich durch Übermittlung der Fragen per
E-Mail an fragen.evn@hauptversammlung.at.

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere
gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter [12]www.evn.at/hauptversammlung.
Zusätzlich finden sich weitergehende Informationen im Zusammenhang mit der
Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und
Widerspruchsrechts sowie zur Übermittlung von Fragen in der „Information
über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4
COVID-19-GesV“, die ab spätestens 13. Jänner 2022 auf der im Firmenbuch
eingetragenen Website der Gesellschaft unter
[13]www.evn.at/hauptversammlung verfügbar ist.

Datenschutzerklärung für Aktionäre der EVN AG

Die EVN AG, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre. Die EVN AG
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre, insbesondere jene gemäß
§ 10a Abs. 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt,
um den Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die
vorerwähnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den Aktionärinnen und
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhält die
EVN AG von den Aktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne
eine Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten ist die
Durchführung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO.
Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und
IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG.
Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär bzw. dessen Vertreter an der
Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren
Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle
anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) – auch anderer Aktionäre – einsehen. EVN AG ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche
Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten,
insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen.

Die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter werden
gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben
bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-,
Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen Aktionäre erhoben werden,
dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können
Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber der EVN AG
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten
datenschutz@evn.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

EVN AG
Datenschutzbeauftragter
EVN Platz
AT-2344 Maria Enzersdorf

Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Österreichischen Datenschutzbehörde ([14]dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO
zu.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 1.697.245
Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht
zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.181.157. Es besteht
nur eine Aktiengattung.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und um Verständnis
ersucht, dass zum Schutz der Teilnehmer der Hauptversammlung weder
Aktionäre noch Gäste physisch an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Sämtliche Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden
Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
[15]www.evn.at/hauptversammlung.

Maria Enzersdorf, im Jänner 2022

Der Vorstand

————————————————————————–

04.01.2022

————————————————————————–

Sprache: Deutsch
Unternehmen: EVN AG
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
E-Mail: info@evn.at
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1260830  04.01.2022 

References

Visible links
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