Grünes Rechercheservice: Wie man einen Landesrat los wird

Anlässlich des Waldhäusl-Prozesses wurde über Entlassungsoptionen des Landesrates mitunter fehlerhaft berichtet. Die Grünen sagen, wie es gehen könnte.

St. Pölten (OTS) – In der Berichterstattung zur „Causa Waldhäusl“ gab es in den vergangenen Tagen mitunter falsche, irrige oder missverständliche Aussagen und Berichte darüber, wie sich das Land des vor Gericht stehenden Asyllandesrates entledigen könnte.

Um Unklarheiten aus dem Weg zu schaffen und Spekulationen keinen Raum zu geben, stellen Niederösterreichs Landtags-Grüne deshalb hier unkommentiert jene Passagen der Niederösterreichischen Landesverfassung zur Verfügung, die das legistisch korrekte Ablöse-Prozedere beschreiben: So könnten sich Niederösterreichs Landtag und Landesregierung von einem Landesrat Waldhäusl trennen.

Was die Landesverfassung sagt
Die Wahl eines Mitglieds der Landesregierung findet auf Vorschlag des Landtagsklub der Partei statt, der nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes der Regierungssitz zusteht. Wahlvorschläge müssen von der Hälfte des jeweiligen Landtagsklub unterschrieben werden (Art 35 NÖ Landesverfassung).

Abberufung eines Mitgliedes der Landesregierung kann erfolgen (Art 39 NÖ Landesverfassung):
– Auf Antrag von 2/3 der Abgeordneten des Landtagsklubs, auf dessen Vorschlag es gewählt wurde; Beschluss im Landtag mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheitsquorum der Hälfte der Abgeordneten.

– Auf Antrag des Landtages; die Beschlussfassung bedarf aber der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten des Landtagsklubs, auf dessen Wahlvorschlag der Landesrat gewählt wurde.

– Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, wenn der Landtag mit Beschluss Anklage beim VfGH erhebt wegen Gesetzesverletzung, auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen.

– Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn der Landesrat die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Das tritt ein, wenn wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde (siehe Wählbarkeit Art 95 B-VG i.V.m. § 41 Nationalrats-Wahlordnung)

Geschäftsordnung:
Die Landesregierung erlässt sich die Geschäftsordnung in Form einer Verordnung, darin werden die Ressorts auf die einzelnen Landesrät:innen aufgeteilt (Art. 48 NÖ LV).

Krismers Conclusio
„Es ist“, analysiert Grünen Landessprecherin Helga Krismer „derzeit ohne Zustimmung seiner Fraktion also nicht möglich, Waldhäusl über den Landtag oder die Landesregierung seines Amtes zu entheben. Was ÖVP-Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner aber sehr wohl könnte, ist schon in der nächsten Sitzung der NÖ-Landesregierung die Geschäftsordnung zu ändern und dort eine neue Ressortzuteilung vorzunehmen – und Waldhäusl zumindest die Zuständigkeit für Asylagenden zu entziehen.“

Tom Rottenberg
Pressesprecher der Grünen NÖ

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