Presseaussendung von Mag Karl-Heinz Grasser zum erfolgten Freispruch im Finanzstrafverfahren vor dem LG für Strafsachen Wien am 4.7.2022

Wien (OTS) – Der heutige Freispruch im Finanzstrafverfahren stellt nun das – erfreuliche – Ende eines seit dem Jahr 2010 (!) seitens der WKStA/Finanzstrafbehörde initiierten Finanzstrafverfahrens gegenüber Karl-Heinz Grasser dar.

Die (massiv negative) mediale Berichterstattung samt der damit einhergehenden medialen Vorverurteilung war enorm.

Die Staatsanwaltschaft schreckte im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht davor zurück, zwei Finanzbeamtinnen, die im Rahmen der Offenlegung der Stiftungskonstruktion die steuerliche Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters von Karl-Heinz Grasser teilten, zu Beschuldigten wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs bzw der falschen Zeugenaussage zu machen. Die diesbezüglichen Verfahren wurden kurz vor Anklageerhebung im Dezember 2021 (und damit nach mehr als zehn Jahren) zwar eingestellt, Karl-Heinz Grasser macht diese Vorgangsweise aber sehr betroffen.

Den negativen Höhepunkt erlangte dieses Verfahren letztendlich mit Einbringung der Anklageschrift beim Landesgericht für Strafsachen Wien, nicht nur gegen Karl-Heinz Grasser, sondern auch gegen seinen (damaligen) steuerlichen Rechtsbeistand. Umso erfreulicher ist es, dass sich das Schöffengericht (im Übrigen: unter Beiziehung eines steuerlichen Experten als Gerichtssachverständigen) – frei von äußeren Einflüssen – ein unabhängiges Urteil zu dem anklagegegenständlichen Sachverhalt gebildet hat.

Das Endergebnis hätte im Übrigen deutlicher nicht sein können:

* Die in Rede stehende Vertriebsprovision wurde in den Jahren 2007 fortfolgend einer Besteuerung mit KöSt und KESt in der österreichischen Valuecreation GmbH unterzogen. Eine nochmalige und daher doppelte Besteuerung bei der natürlichen Person Karl-Heinz Grasser hätte im Ergebnis zu einem Steuersatz von nahezu 100 % (!) geführt, zumal die Versteuerung in der Valuecreation vom BFG Innsbruck (in einem zweiten Rechtsgang, nachdem das Verfahren auch schon vorab beim VwGH als Höchstgericht anhängig war) rechtskräftig als zu Recht anerkannt wurde.

* Das nunmehrige gerichtliche Hauptverfahren hat aber überdies ergeben, dass auch eine

* zeitgerechte,

* vollständige und

* wahrheitsgemäße Offenlegung gegenüber den
Finanzbehörden erfolgt ist, was ebenfalls ein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten bereits von Vornherein ausschließt.

* Schließlich wurde der vermeintliche Zufluss an Karl-Heinz Grasser auf Seite 92 der Anklageschrift, auch das hat das gerichtliche Hauptverfahren ergeben, seitens der WKStA klar falsch (!) dargestellt.

Zu betonen ist, dass jedes einzelne der oben angeführten Kriterien ein strafrechtliches Fehlverhalten – bereits auf objektiver Tatbestandsebene – ausschließt.

Karl-Heinz Grasser hat bei (richtiger) Beurteilung der obigen Geschehnisse daher auch zu keinem Zeitpunkt eine Steuer hinterzogen, also auch keinen subjektiven Tatbestand erfüllt, sondern völlig korrekt sämtliche in Österreich anfallenden Steuern bezahlt.

Karl-Heinz Grasser ist sehr froh, dass das gegenständliche gerichtliche Hauptverfahren mit einem Freispruch beendet wurde. Er ist zuversichtlich, dass im sog. Buwog-Rechtsmittelverfahren ebenfalls primär die objektivierbaren und vor allem auch die rechtlichen Argumente von Relevanz sein werden.

RA Dr Norbert Wess
Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH
Himmelpfortgasse 20/2 A-1010 Wien
Per email: n.wess@wkk.law

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