Anzeige: Schweinezucht in Weiz bietet keinen physisch angenehmen Liegebereich

Bereits dritte Anzeige, weil Schweinebetriebe Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. THVO nicht einhalten, der seit Sommer 2022 einen physisch angenehmen Liegebereich fordert

Punkt 2.1 in der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung besagt seit Sommer 2022 wörtlich: „Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem physisch […] angenehmen Liegebereich haben, […] der sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig [darauf] liegen können.“ Man möchte meinen, diese Vorgabe ist eindeutig und schließt einen Vollspaltenboden, der noch dazu völlig verdreckt ist, aus. Auf einem Betonboden, der mit scharfkantigen Spalten durchzogen ist und nur 0,55 m² pro 85 kg schwerem Schwein bietet, gibt es keinen Liegebereich, geschweige denn einen, der physisch angenehm ist. Üblicherweise ist er auch nicht sauber, weil der Vollspaltenboden ja gerade deshalb so beliebt und billig ist, weil man sich das Säubern der Buchten ersparen kann. So sehen das jedenfalls die Betreiber:innen.  

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