WKÖ-Fachverbände Hotellerie & Gastronomie: Einheitliche Trinkgeldregelung ab 2026

Bundesweit einheitliche Regelung schafft Rechtssicherheit für Betriebe und Mitarbeiter:innen

Mit 1. Jänner 2026 tritt die neue bundesweit einheitliche Regelung zu den Trinkgeld-Pauschalen für das Hotel- und Gastgewerbe in Kraft. Nach der heutigen Festsetzung durch den Generaldirektor der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist damit der letzte wesentliche Schritt zur Ablöse der bislang neun unterschiedlichen Landesregelungen gesetzt.

„Mit der Verlautbarung der Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ist ein zentraler Meilenstein erreicht. Die bisherige Zersplitterung in neun Landesregelungen wird durch ein klares, einheitliches Modell ersetzt“, erklären Alois Rainer, Obmann des Fachverbandes Gastronomie, und Georg Imlauer, Obmann des Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

ZWTL.: EINHEITLICHES MODELL ERSETZT KOMPLEXES SYSTEM

Klar geregelt ist nun: Trinkgelder – auch aus Trinkgeldverteilsystemen – sind steuerfrei.

Die Sozialversicherungsabgaben werden auf Basis festgelegter Trinkgeldpauschalen abschließend entrichtet.

Das bisherige System war von Unsicherheiten, hohem administrativem Aufwand und dem Risiko von Nachzahlungen geprägt. „Dieses komplexe und fehleranfällige Modell hat nun ausgedient. Die neue Regelung sorgt vom Neusiedler See bis zum Bodensee für Rechtssicherheit – sowohl für Betriebe als auch für Mitarbeiter:innen“, betonen Rainer und Imlauer.

„Nachzahlungen, wenn das Trinkgeld die vorgesehenen Pauschalen überschreitet, gehören damit der Vergangenheit an. Und für uns besonders wichtig: Für offene Nachforderungen verjährt mit 1.1. 2026 die Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach den alten Trinkgeldverordnungen“, so die Fachverbandsobleute.

ZWTL.: DREI PAUSCHALEN – TRANSPARENTE UND FAIRE LÖSUNG

Die Verordnung sieht drei bundesweit einheitliche Pauschalen vor: für Mitarbeiter:innen mit Inkasso, für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso sowie für Lehrlinge und Praktikant:innen. Damit werden unterschiedliche Trinkgeldhöhen sachgerecht abgebildet, unabhängig davon, ob Trinkgelder bar oder per Kartenzahlung gegeben werden.

Mitarbeiter:innen, die kein Trinkgeld erhalten, können aus der Pauschalregelung hinausoptieren. Zudem besteht bei einem wesentlichen Unterschreiten der Pauschalen die Möglichkeit, die Abgaben auf Basis des tatsächlich erhaltenen Trinkgelds zu berechnen.

„Exorbitante Erhöhungen der Pauschalen hätten sowohl Mitarbeiter:innen als auch Unternehmer:innen massiv geschadet. Uns war daher wichtig, dass die Pauschalen, insbesondere auch bei unseren Lehrlingen, in einem angemessenen Ausmaß festgesetzt werden. Trinkgeld wird schließlich freiwillig von Gästen gegeben und ist ein Zeichen der Wertschätzung unseren Mitarbeiter:innen gegenüber“, so die beiden Fachverbandsobleute.

ZWTL.: MEHR TRANSPARENZ UND INFORMATION

Zur Stärkung der Transparenz sieht die neue Regelung ein Informations- und Auskunftsrecht der Mitarbeiter:innen vor, sowohl in Bezug auf betriebliche Trinkgeldverteilsysteme als auch auf bargeldlose Trinkgelder.

„Die neue Trinkgeld-Verordnung schafft rechtliche Klarheit, Fairness und Planungssicherheit. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Betriebe und stärkt gleichzeitig die Rechte der Mitarbeiter:innen“, so Rainer und Imlauer abschließend. (PWK003/ES)

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