
EQS-News: AT&S gibt die erfolgreiche Platzierung einer tief nachrangigen Wandelschuldverschreibung ohne Laufzeitende mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit der Gesellschaft in Höhe von € 400 Mio. bekannt
EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Schlagwort(e):
Finanzierung
AT&S gibt die erfolgreiche Platzierung einer tief nachrangigen
Wandelschuldverschreibung ohne Laufzeitende mit vorzeitiger
Rückzahlungsmöglichkeit der Gesellschaft in Höhe von € 400 Mio. bekannt
16.06.2026 / 16:04 CET/CEST
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AT&S gibt die erfolgreiche Platzierung einer tief nachrangigen
Wandelschuldverschreibung ohne Laufzeitende mit vorzeitiger
Rückzahlungsmöglichkeit der Gesellschaft
(Hybrid-Wandelschuldverschreibung) in Höhe von € 400 Mio. bekannt
Leoben, Österreich, 16. Juni 2026 – AT&S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft („AT&S“ oder die „Gesellschaft“) gibt
bestimmte Konditionen der neuen tief nachrangigen
Wandelschuldverschreibung ohne Laufzeitende mit vorzeitiger
Rückzahlungsmöglichkeit der Gesellschaft
(Hybrid-Wandelschuldverschreibung, die „Wandelschuldverschreibung“)
bekannt. Die Wandelschuldverschreibung wird für einen begrenzten Zeitraum
in neue und/oder bestehende auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne
Nennwert der Gesellschaft (die „Aktien“) wandelbar sein.
Die Wandelschuldverschreibung wird zum Nennbetrag und in einem
Gesamtnennbetrag von € 400 Mio. in einer Stückelung von jeweils € 100.000
begeben. Die Wandelschuldverschreibung wird bis zum Ersten
Zinsanpassungstag mit 2,500 % p.a. verzinst. Ab dem Ersten
Zinsanpassungstag wird die Wandelschuldverschreibung zu einem Zinssatz
verzinst, der der Summe aus (i) dem anwendbaren
5-Jahres-Euro-Mid-Swap-Satz und (ii) der Marge von 1.000 Basispunkten
entspricht. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen,
wenn sie beschließt, die jeweilige Zinszahlung ganz oder teilweise
aufzuschieben.
Der anfängliche Wandlungspreis wird mit einer Prämie von 30 % über dem
Referenzaktienkurs festgesetzt, der dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktien an der Wiener Börse am heutigen Tag
entspricht und später am heutigen Tag in einer separaten Pressemitteilung
bekannt gegeben wird.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die ausstehenden
Wandelschuldverschreibungen (insgesamt jedoch nicht nur teilweise) (i) am
Ersten Zinsanpassungstag oder an jedem darauffolgenden Zinszahlungstag,
(ii) jederzeit am oder nach dem 27. August 2029, sofern der Preis der der
Wandelschuldverschreibung zugrunde liegenden Aktien über einen bestimmten
Zeitraum mindestens 150 % des jeweils geltenden Wandlungspreises beträgt,
(iii) aufgrund eines Gross-up-Ereignisses, Steuerereignisses oder
Rechnungslegungsereignisses oder (iv) wenn weniger als 25 % des
ursprünglich begebenen Gesamtnennbetrags der Wandelschuldverschreibung
ausstehend sind, zurückzuzahlen.
„Wir freuen uns sehr über den Erfolg dieser Transaktion, die auf eine
starke Investorennachfrage gestoßen ist und das Vertrauen des Marktes in
die strategische Ausrichtung von AT&S widerspiegelt. Diese erstmalige tief
nachrangige Wandelschuldverschreibung ohne Laufzeit optimiert die
Kapitalstruktur zu attraktiven Kosten und diversifiziert unseren
Finanzierungsmix, um für unsere künftige Wachstumsstrategie zusätzliche
Flexibilität und Resilienz zu schaffen. Darüber hinaus würde die
Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten im Vergleich zu den
ausstehenden Kapitalmarktfinanzierungsinstrumenten von AT&S zu spürbaren
Zinseinsparungen führen.“, so Gerrit Steen, CFO von AT&S.
AT&S beabsichtigt, den Nettoerlös aus der Emission der
Wandelschuldverschreibung für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden,
einschließlich der Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten und zur
Stärkung der Kapitalbasis.
Die Abwicklung der Wandelschuldverschreibung wird voraussichtlich am oder
um den 23. Juni 2026 erfolgen. Es wird beantragt werden, die
Wandelschuldverschreibung in den Handel am Vienna MTF der Wiener Börse
einzubeziehen.
Im Rahmen des Angebots hat die Gesellschaft einer Lock-up-Periode
zugestimmt, die 90 Kalendertage nach dem Begebungstag endet, vorbehaltlich
marktüblicher Ausnahmen und eines Verzichts durch die Joint Global
Coordinators.
J.P. Morgan, Deutsche Bank und Citigroup haben die Emission als Joint
Global Coordinators und Joint Bookrunners begleitet. Erste Group und
Raiffeisen Bank International fungierten als Co-Lead Manager.
AT&S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft – Advanced
Technologies & Solutions
AT&S ist ein weltweit führender Anbieter von hochwertigen IC-Substraten
und Leiterplatten. AT&S entwickelt und produziert innovative
Verbindungstechnologien für digitale Schlüsselindustrien: mobile
Endgeräte, Automotive & Aerospace, Industrial, Medical sowie
High-Performance Computing für KI-Anwendungen. Mit Produktionsstandorten
in Österreich (Leoben, Fehring), China (Shanghai, Chongqing), Malaysia
(Kulim) und Indien (Nanjangud) sowie einem europäischen Kompetenzzentrum
für R&D und IC-Substrat-Produktion in Leoben gestaltet AT&S den digitalen
Wandel aktiv mit – durch zukunftsorientierte Investitionen in Forschung
und Entwicklung und einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen. Das
Unternehmen beschäftigt derzeit etwa 14.000 Mitarbeiter:innen. Weitere
Informationen finden sich auch unter www.ats.net
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Telefon: +43 3842 200 4252; Mobil: +43 664 8859 2452; [2]g.reischl@ats.net
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AT&S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
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8700 Leoben / Österreich
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Die angebotenen oder zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen
Anleihen und die im Falle einer Wandlung zu liefernden Stammaktien sind
nicht, und werden auch zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von
1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) registriert
oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer
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direkt noch indirekt in den oder innerhalb der Vereinigten Staaten
angeboten, verkauft, verpfändet, übernommen, ausgeübt, weiterverkauft,
aufgegeben, übertragen oder geliefert werden, es sei denn, es liegt eine
Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder
es handelt sich um eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen
Rechtsordnung der Vereinigten Staaten nicht den
Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt. Die hierin
erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S. Securities and Exchange
Commission, einer bundesstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den
Vereinigten Staaten oder einer anderen US-Aufsichtsbehörde genehmigt,
abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der vorgenannten Behörden die
Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten Wertpapiere beurteilt oder
befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot oder eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von
Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder einer
anderen Rechtsordnung durchgeführt.
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2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
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Darüber hinaus wird dieses Dokument in UK ausschließlich an folgende
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Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens des
Herstellers gemäß: (a) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung („MiFID II“); (b) den Artikeln 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und
(c) den nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die
„MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen“), und unter Ausschluss
jeglicher Haftung (ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder
sonstigen Gründen), die ein „Hersteller“ (im Sinne der
MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen) andernfalls diesbezüglich
unterliegen würde, hat die Zielmarktbestimmung in Bezug auf die Anleihen
zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen
ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden im Sinne
der MiFID II umfasst; und (ii) alle Vertriebskanäle für den Vertrieb der
Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet
sind. Jede Person, die anschließend die Anleihen anbietet, verkauft oder
empfiehlt (ein „Vertriebsunternehmen“), sollte die Zielmarktbestimmung des
Herstellers berücksichtigen; ein der MiFID II unterliegendes
Vertriebsunternehmen ist jedoch für die Durchführung einer eigenen
Zielmarktbestimmung in Bezug auf die Anleihen verantwortlich (entweder
durch Übernahme oder Verfeinerung der Zielmarktbestimmung des Herstellers)
und für die Festlegung geeigneter Vertriebskanäle.
Die Zielmarktbestimmung lässt die Anforderungen etwaiger vertraglicher
oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit einem Angebot
der Wertpapiere unberührt. Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung
stellt weder (a) eine Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung im Sinne
der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe
von Anlegern dar, in die Anleihen zu investieren, diese zu erwerben oder
sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Anleihen zu ergreifen.
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt, und sollten
Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen
auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die
Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person,
die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der MiFID II; (ii) ein
Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden
Fassung, die „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), sofern dieser Kunde
nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 der
MiFID II gilt. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in der jeweils geltenden oder ersetzten
Fassung, die „PRIIPs-Verordnung“) für das Angebot oder den Verkauf der
Anleihen oder deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR
erstellt, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihen oder
deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR nach der
PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger in UK bestimmt, und sollten
Kleinanlegern im UK nicht angeboten, nicht an diese verkauft, nicht an
diese vertrieben und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung
gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff
Kleinanleger eine Person, die kein professioneller Kunde im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit sie
kraft des European Union (Withdrawal) Act 2018 (das „EUWA“) Bestandteil
des nationalen Rechts ist, ist. Folglich besteht kein Erfordernis zur
Erstellung eines gemäß dem FCA Product Disclosure Sourcebook („DISC“)
erforderlichen Offenlegungsdokuments für das Angebot, den Verkauf oder den
Vertrieb der Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an
Kleinanleger in der UK. Ferner ist es auch möglich, dass das Angebot, der
Verkauf oder der Vertrieb der Anleihen oder ihre anderweitige
Bereitstellung an Kleinanleger in der UK gemäß dem DISC oder den Consumer
Composite Investments (Designated Activities) Regulations 2024
rechtswidrig ist.
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