
BUKO: Abschaffung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages führt zur steuerlichen Schlechterstellung der Freien Berufe
Negative Auswirkungen auf die Stabilität der Unternehmen und den Anreiz, unternehmerisch tätig zu sein, sind weitere Folgen!
Die Bundeskonferenz der Freien Berufe (BUKO) spricht sich entschieden gegen die Abschaffung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapierinvestitionen zu Lasten der Freien Berufe aus und hat dies auch in der heute eingebrachten Stellungnahme zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 mit dem Ersuchen um Rücknahme zum Ausdruck gebracht.
SCHLECHTERSTELLUNG VON FREIBERUFLERN GEGENÜBER UNSELBSTÄNDIG BESCHÄFTIGTEN
„Die Abschaffung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages führt nicht nur zu einer unmittelbaren steuerlichen Mehrbelastung, sondern verursacht nachgelagert zusätzlich eine Erhöhung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Selbständigen unterhalb der Höchstbemessungsgrundlage. Ein Argument für die ursprüngliche Einführung des Gewinnfreibetrages war aber die Schaffung eines Pendants für Selbständige zur steuerlichen Begünstigung der Sonderzahlungen der unselbständig Erwerbstätigen. Insbesondere die Freien Berufe werden damit nun einseitig steuerlich schlechter gestellt“, skizziert die Präsidentin der Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs (BUKO) sowie der Österreichischen Apothekerkammer, Mag. pharm. Dr. Ulrike Mursch-Edlmayr, die im Budgetbegleitgesetz 2027-2028 angeführte Maßnahme zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 zum § 10 Abs. 5 Z 2 und 3.
WARNUNG VOR NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE STABILITÄT DER UNTERNEHMEN UND DEN ANREIZ, UNTERNEHMERISCH TÄTIG ZU SEIN
BUKO-Präsidentin Mursch-Edlmayr weiter dazu: „Der Ankauf von Wertpapieren unter Ausschöpfung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages stärkt derzeit die Eigenkapitalbildung und damit die finanzielle Stabilität von Unternehmen sowie die langfristige Vorsorge Selbständiger. Eine Abschaffung dieses Gewinnfreibetrages reduziert den Anreiz, unternehmerisch tätig zu sein. Allenfalls wäre es eine Option, nicht vom investitionsbedingten Freibetrag umfasste Anschaffungen – zB für den Ausbau der Digitalisierung (Software-Kosten, Lizenzgebühren, etc.) – in den Anwendungsbereich der begünstigten Wirtschaftsgüter gem. § 10 Abs 3 EstG aufzunehmen.“
Die BUKO vereint rund 91.500 Freiberuflerinnen und Freiberuflern und bekräftigt ihre Bereitschaft als Partnerin für nachhaltige Reformen und wirtschaftsfördernde Maßnahmen: „Wir als Freie Berufe sind die Systempartner mit der direktesten Nähe zu allen Wirtschaftstreibenden und insgesamt zur Bevölkerung. Wir verstehen uns als Vermittlerin und Brückenbauerin zwischen Gesetzgebung und Praxis, sind offen für Ideen und Reformen, aber wir warnen auch davor, wenn sich etwas zu einseitig oder zu kurz gedacht auf die Stabilität und Leistungsbereitschaft der Unternehmen und im Besonderen der Freien Berufe auswirkt“, so BUKO-Präsidentin Mursch-Edlmayr abschließend.
Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs (BUKO)
GS Anita Reinsperger-Müllebner
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