Lagerung mit Spätfolgen / Vermieter eines Grundstücks musste Schäden hinnehmen
Berlin (ots) - Wer sein Grundstück gegen Bezahlung zur Ablagerung von Materialien zur Verfügung stellt, der muss anschließend selbst für Folgeschäden aufkommen. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um ein vertragsgemäßes Verhalten handelte.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 12 U 101/15)
Der Fall: Zwei Vertragspartner einigten sich darauf, dass der eine das Grundstück des anderen zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau verwenden dürfe. Für diese!-->…