Kein physisch angenehmer Liegebereich – Schweine-Vollspaltenbetriebe ignorieren Gesetz
VGT erstattet erneut Anzeige gegen Leibnitzer Schweinebetrieb, weil Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung einfach ignoriert wird
Im Sommer 2022 wurde die Verordnung zur Schweinehaltung u.a. um eine bemerkenswerte Bestimmung erweitert. Seit damals steht in Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, dass jedem Schwein Zugang zu einem physisch angenehmen und sauberen Liegebereich geboten werden muss, auf dem alle Schweine gleichzeitig liegen können. Der kürzlich vom VGT aufgedeckte!-->!-->!-->…