Berichterstattung über vermeintlichen Maledivenurlaub der Chefin von „Rosenberger“ verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) – Der Senat 1 des Presserats gab einer Beschwerde einer Betroffenen zum Artikel „Rosenberger-Pleite wird zum Krimi“, erschienen in der Tageszeitung „OE24“ vom 27.02.2019 in der Rubrik „MONEY“, statt. Im Artikel wurde berichtet, dass die Co-Geschäftsführerin der Firma „Rosenberger“ die Weihnachtsfeiertage laut Insidern in einem 5-Sterne-Resort auf den Malediven verbracht haben soll. Währenddessen hätten die „Rosenberger“-Mitarbeiter auf das Weihnachtsgeld warten müssen. Die Beschwerdeführerin beanstandete diese Behauptungen als unrichtig.

Die betroffene Medieninhaberin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Senat stützte seine Entscheidung daher allein auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Nach Meinung des Senats dürfte der Autor des Artikels selbst gewisse Zweifel an der Korrektheit der Information über die angebliche Luxus-Urlaubsreise gehabt haben. Dies ergibt sich aus der gewählten Formulierung, dass die Beschwerdeführerin „laut Insidern Weihnachten in einem 5-Sterne-Resort auf den Malediven verbracht haben soll“. Nach Auffassung des Senats wäre bei dieser Sachlage eine weitere Überprüfung und Recherche unbedingt erforderlich gewesen bzw. hätte man der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumen müssen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem erkannte der Senat in der falschen Darstellung eine Persönlichkeitsverletzung, da der Anschein erweckt wird, dass sich die Beschwerdeführerin als Chefin von „Rosenberger“ nicht um ihre Mitarbeiter gekümmert habe: Während hunderte „Rosenberger“-Mitarbeiter um ihre Arbeitsplätze zittern würden und kein Weihnachtsgeld erhalten hätten, habe sie einen Luxus-Urlaub genossen. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass dadurch bei den Leserinnen und Lesern ein negativer Eindruck über die Beschwerdeführerin entsteht.

Der Senat stellte fest, dass der vorliegende Artikel gegen die Punkte 2 (Genauigkeit) und 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex verstößt. Die Medieninhaberin wurde dazu verpflichtet, die Entscheidung in der Rubrik „MONEY“ in der Tageszeitung „OE24“ zu veröffentlichen.

Beschwerdeverfahren

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Beschwerde einer Betroffenen ein Verfahren durch (Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung. Die Beschwerdeführerin sowie die Medieninhaberin von „OE24“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: 01/21312-1169

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