VKI: Einigung mit illwerke vkw AG und vier weiteren Vorarlberger Energieversorgern zur Preisanpassungsklausel

Konsumentinnen und Konsumenten erhalten Geldersatz

Wien (OTS/VKI) – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine branchenübliche Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt, welche auch von der illwerke vkw AG in vergleichbarer Form verwendet worden war. Damit fiel die Grundlage für vergangene Preiserhöhungen weg. Nach Ansicht des VKI waren daher die auf Grundlage dieser nicht gesetzeskonformen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen an betroffene Kunden zurückzahlen. Der VKI konnte nunmehr mit der illwerke vkw AG eine vergleichsweise Lösung für Konsumentinnen und Konsumenten erzielen. Demnach erhalten alle Betroffenen für die Preiserhöhung vom 01.01.2019 Geldersatz.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der illwerke vkw AG befand sich bis Anfang 2020 eine Preisänderungsklausel, die es theoretisch ermöglichte, Preiserhöhungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte im Herbst 2019 eine vergleichbare Klausel der EVN als nicht gesetzeskonform beurteilt. Da die Begründung des OGH für die Gesetzwidrigkeit der EVN-Klausel analog auf die von der illwerke vkw AG verwendete Klausel anwendbar ist, forderte der VKI auch hier eine Refundierung ein. Infrage stand dabei die Preiserhöhung vom 01.01.2019 betreffend Strom und Gas.

Nach konstruktiven Verhandlungen konnte der VKI eine attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielen: Demnach erhalten betroffene Kunden bei den Stromtarifen „Privat (Online)“, „Privat24 (Online)“, „Wärme (Online)“ und „Österreichstrom“ sowie bei den Gastarifen „Erdgas Standard (Online)“, „Biogas20 (Online)“ und „Biogas100“ für den Zeitraum 01.01.2019 bis 01.05.2020 abhängig vom Verbrauch eine pauschale Refundierung. Die Refundierung ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Energiepreis 2018 und 2019.

Die Refundierung erfolgt durch Banküberweisung. Für die Überweisung des pauschalen Geldersatzes ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter [www.verbraucherrecht.at/vkw]
(http://www.verbraucherrecht.at/vkw) oder bei der illwerke vkw AG
unter [www.vkw.at/gutschrift] (http://www.vkw.at/gutschrift) bis spätestens 31.05.2021 erforderlich. Entsprechende Informationen werden von der illwerke vkw AG an bestehende Kunden versandt. Auch ehemalige Kunden des Unternehmens, die von der Preiserhöhung zum 01.01.2019 betroffen waren, können die vorgesehene Refundierung durch eine Anmeldung beim VKI erhalten.

Die Vorarlberger Energieversorger Stadtwerke Feldkirch, Stadtwerke Bregenz GmbH, Elektrizitätswerke Frastanz GmbH und Montafonerbahn AG schließen sich dieser Einigung an und bieten ihren Kunden ebenfalls eine Refundierung in gleichartiger Form an. Eine kostenlose Anmeldung ist bis spätestens 31.05.2021 ausschließlich beim VKI möglich, unter:

[www.verbraucherrecht.at/stadtwerkefeldkirch]
(http://www.verbraucherrecht.at/stadtwerkefeldkirch)

[www.verbraucherrecht.at/stadtwerkebregenz]
(http://www.verbraucherrecht.at/stadtwerkebregenz)

[www.verbraucherrecht.at/frastanz]
(http://www.verbraucherrecht.at/frastanz)

[www.verbraucherrecht.at/montafonerbahn]
(http://www.verbraucherrecht.at/montafonerbahn)

„Wir haben mit der illwerke vkw AG und vier weiteren Vorarlberger Energieversorgern eine konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereiches Recht im VKI, die Vereinbarung.

Betroffene Haushalte mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch können in der Regel mit einer Kompensation von 41 Euro bei Strom bzw. 52 Euro bei Gas rechnen.

SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der illwerke vkw AG und vier weiteren Vorarlberger Energieversorgern sowie zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

Verein für Konsumenteninformation
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