Politik lässt bei Coronamaßnahmen in der 24-Stunden-Betreuung an Hausverstand missen
Maßnahmen, die am Ziel vorbeischießen
Wien (OTS) - Ab. 15.11.2021 muss gem. § 23 Abs. 11 iVm § 9 Abs. 2 3.-Covid-19-MV ein 2G-Nachweis vorgewiesen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt ein MNS getragen werden. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf vorgewiesen werden und bei unmittelbarem Kundenkontakt ist eine FFP2-Maske zu tragen. Diese Nachweispflicht gilt nicht nur bei Turnusantritt, sondern auch während des!-->!-->!-->…