Richtigstellung zur Presseaussendung Lugner von heute

Wien (OTS) – Wien, 3. Mai 2021 – Herr Techn. Rat Ing. Richard Lugner stellt die Rechtslage betreffend Fixkostenzuschuss in einer teilweise unrichtigen und irreführenden Weise dar, die einer Richtigstellung bedarf. Nachdem Herr Techn. Rat Ing. Richard Lugner direkt Herrn Berndt Querfeld in dieser Presseaussendung anspricht, nimmt Herr Querfeld im Namen des Familienunternehmens Querfelds Wiener Kaffeehaus GmbH die Richtigstellung vor:

Es wird Punkt 3.1.7 der Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (Richtlinie Fixkostenzuschuss 1) unterschlagen, der lautet wie folgt:

“das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).”

Punkt 3.1.10 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur (Richtlinie Fixkostenzuschuss 800.000) enthält eine ganz ähnliche Bestimmung:

“das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).”

Der Mieter/Förderungswerber hat daher zunächst der Schadensminderungspflicht nachzukommen und seine Ansprüche auf Mietzinsentfall und -minderung gemäß §§ 1104 f ABGB gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Förderungsfähig ist der Mietzins (Miete und Betriebskosten) daher nur in der Höhe nach gesetzlicher Mietzinsminderung. Finanzministerium und COFAG haben mittlerweile auch klargestellt, dass der Mieter/Förderungswerber seine Ansprüche auf Mietzinsentfall und –minderung allenfalls auch gerichtlich geltend machen muss. Mietzinszahlungen vor einer §§ 1104 f ABGB entsprechenden Einigung mit dem Vermieter oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung dürfen nur unter Vorbehalt, das heißt unter dem Vorbehalt der Rückforderung,erfolgen.

Die Frage, ob der Vermieter einen Anspruch darauf hat, an staatlichen Unterstützungen, die der Mieter erhält zu partizipieren oder ob der Mieter, wenn er staatliche Unterstützungen erhält, den gesetzlichen Anspruch auf Geltendmachung von Mietzinsentfall und -minderung verliert, ist eine zivilrechtliche Frage.

Diese Frage wird von den bislang vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Urteilen und der herrschenden Lehre mit nein beantwortet:

Der Fixkostenzuschuss hat keine Auswirkungen auf die zwischen Vermieter und Mieter geltende gesetzliche Rechtslage. Der Mieter kann sich also auch dann auf §§ 1104 f ABGB gegenüber dem Bestandgeber(=Vermieter) berufen, wenn er staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt und der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, an staatlichen Unterstützungen, die der Mieter erhält, zu partizipieren. Es besteht auch keine Verpflichtung des Mieters, staatliche Unterstützungen zu beantragen.

Das heißt konkret bzw. zusammengefasst:

Der Mieter hat – allenfalls auch gerichtlich – seine gesetzlichen Ansprüche auf Mietzinsentfall und -minderung beim Vermieter geltend zu machen. Im Falle Mietzinsentfall hat der Mieter keinen Anspruch auf Fixkostenzuschuss für den Mietzins, weil ein solcher ja nicht anfällt. Im Falle Mietzinsminderung ist die geminderte Miete Grundlage für den Fixkostenzuschuss, wovon der Mieter beim Fixkostenzuschuss 1 75% von der COFAG gefördert erhält, 25% hat der Mieter selbst zu tragen.

Hat der Mieter den Fixkostenzuschuss für 100% des Mietzinses beantragt und erhalten, in der Folge aber erfolgreich Mietzinsentfall oder -minderung geltend gemacht, hat er entweder keinen Mietzins (im Falle Mietzinsentfall) oder den geminderten Mietzins (im Falle Mietzinsminderung) an den Vermieter zu bezahlen und zu viel bezogenen Fixkostenzuschuss an die COFAG zurückzuzahlen.

Definitiv unzulässig ist die Vorstellung mancher Vermieter, dass der Mieter auf die Geltendmachung von Mietzinsentfall und -minderung verzichtet und den Fixkostenzuschuss für 100% des Mietzinses bezieht, um damit dem Vermieter zu 100% des Mietzinses zu verhelfen: damit würde der Mieter seine Schadensminderungspflicht verletzen, die Vereinbarung würde von der COFAG nicht akzeptiert und daher müsste der Mieter den auf den Mietzins entfallenden Anteil am Fixkostenzuschuss an die COFAG zurückzahlen.

Überdies würde sich der Mieter dem Vorwurf des Förderbetruges aussetzen und im Falle einer solchen Vereinbarung mit dem Vermieter (zu Lasten des Steuerzahlers) auf dem gesamten Mietzins “sitzen bleiben”, weil eine Rückforderung vom Vermieter wohl nicht mehr möglich wäre.

Berndt Querfeld: „Es ist unverständlich und seltsam, wieso Herr Lugner sich meines Namens für seine Pressearbeit bedient. Es geht hier nicht um mich, sondern um gesetzliche Grundlagen bzw. Judikatur und herrschende Lehre. Noch dazu sind weder ich noch ein Unternehmen meiner Familie bei ihm Mieter.“

Familie Querfeld:

Seit 1976 ist das Café Landtmann im Besitz der Familie Querfeld. Nach einer Komplettrenovierung 1982 perfektionierte 1988 Berndt Querfeld gemeinsam mit seinen Eltern den „Landtmann Stil“ in der Tradition des typischen Wiener Kaffeehauses. In den folgenden Jahren übernahm die Familie weitere Cafés und brachte die Wiener Mehlspeiskultur aus dem Stammhaus auch hier erfolgreich zur Wirkung. Seit 2006 beliefert „Landtmann’s feine Patisserie“ sie alle aus einer großen Backstube in Alt Erlaa: Das Café Mozart am Albertinaplatz, das Café Residenz in Schönbrunn, das Café Hofburg im inneren Burghof, das Café Museum, Landtmann’s Jausen Station im Schönbrunner Kronprinzengarten, das Napoleon am Kagraner Platz und Das Bootshaus an der Alten Donau. www.cafe-wien.at

Michaela Unteregger
Kommunikation Unteregger
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