Finanzausschuss gibt grünes Licht für Steueranpassungen

Essensgutscheine im Homeoffice werden steuerbefreit, Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften

Wien (PK) – Der Finanzausschuss widmete sich heute steuerlichen Anpassungen bei Essensgutscheinen im Homeoffice und dem Arbeitsplatzpauschale, die mit den Stimmen von ÖVP und Grünen unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen wurden.

Steuerlichen Anpassungen: Essensgutscheine im Homeoffice steuerbefreit

Der Finanzausschuss gab grünes Licht für zahlreiche Steueranpassungen, die in Form eines Abänderungsantrags zum Initiativantrag von ÖVP und Grünen umgesetzt werden (2080/A). So werden etwa Essensgutscheine im Homeoffice steuerbefreit und eine pauschale Absetzbarkeit von Arbeitszimmern bei betrieblichen Einkünften eingeführt. Zudem wird die steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen ermöglicht und die Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an PflegerInnen angehoben.

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 € gilt ab 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.Darüber hinaus werden mit dem Initiativantrag zahlreiche EU-Rechtsanpassungen beim Finanzstrafgesetz, dem Umsatzsteuergesetz und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz umgesetzt, erklärte Finanzminister Gernot Blümel.

Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften

Bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch eine Arbeitsplatzpauschale abgesetzt werden können. Das Arbeitszimmer war auch davor absetzbar, unterstrich Hubert Fuchs (FPÖ). Es handelt sich nun um ein Pauschale und er befürworte die Vereinfachung, so Fuchs. Die Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale zu, dann kann sie in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt werden. Eine Pauschale von 1.200 € gibt es, sofern keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit vorliegen, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder die Einkünfte höchstens 11.000 € betragen. Hat der Steuerpflichtige andere Einkünfte über 11.000 €, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, soll die Pauschale 300 € betragen. Neben dieser Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Geklärt werden müsse, ob das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zur Pauschalierung zustehe, bestätigte das Finanzministerium dem Abgeordneten Fuchs. Während eine ähnliche Regelung für ArbeitnehmerInnen befristet beschlossen wurde, gilt diese Pauschale nun unbefristet. Fuchs setzte sich auch für die Aufhebung der Befristung bei Nichtselbstständigen ein. Auch hier besteht die Möglichkeit für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz 300 € pro Kalenderjahr abzusetzen. Voraussetzung hierfür ist im Gegensatz zu den Einkommensgrenzen bei den betrieblichen Einkünften, dass nachweislich mindestens 26 Tage im Homeoffice erbracht werden.

Weihnachtsgutscheine bis 365 € steuerfrei

ÖVP und Grüne brachten zudem einen Abänderungsantrag ein, der auf die Krisenbewältigungsmaßnahmen in der Vorweihnachtszeit Bedacht nimmt. So werden Weihnachtsgutscheine bis 365 Euro auch dieses Jahr steuerfrei gestellt. Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen Weihnachtsfeiern dieses Jahr ausfallen werden, erklärte Jakob Schwarz (Grüne). Um die Mitarbeiterbindung auch ohne Betriebsveranstaltung zu stärken, können Gutscheine bis maximal 365 € steuerfrei gewährt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde.

Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen, sagte Blümel. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw. Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen.

Dem Abänderungsantrag zufolge wird die Pendlerpauschale auch während des Lockdowns zugestanden. Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können. Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.

Mit dem Abänderungsantrag werden politische Maßnahmen zur Krisenbewältigung fortgesetzt, die sinnvoll sind, betonte Angela Baumgartner (ÖVP). Karin Doppelbauer (NEOS) begrüßte Teile des Pakets, wollte dem Individualantrag aber aufgrund einiger Kritikpunkte nicht zustimmen. Die NEOS wollen die Abänderungsanträge jedenfalls bis zum nächsten Nationalratsplenum genauer prüfen. Laut Christoph Matznetter (SPÖ) handelt es sich hier um eine Trägerrakete. Die im Abänderungsantrag vorgesehenen Maßnahmen hätten bereits vor Monaten gesetzt werden können, betonte er. Das Gesetz wurde schließlich unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags von ÖVP und Grünen beschlossen.

Keine Mehrheit fand sich hingegen für einen Abänderungsantrag der SPÖ, der den Entfall von Befristungen im Bereich der Weihnachtsgutscheine für eine nichtselbständige Tätigkeit vorsieht.

Überbrückungsgarantien werden verlängert

Mehrheitlich beschloss der Finanzausschuss auch einen Initiativantrag der Regierungsparteien mit Verweisänderungen im KMU-Förderungsgesetz, im Garantiegesetz 1977, im ABBAG-Gesetz und in der Bundesabgabenordnung (2082/A).

Ein von ÖVP und Grünen eingebrachter Abänderungsantrag betraf finanzielle Unterstützungsinstrumente für Unternehmen. Demnach werden die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) erteilten Garantien verlängert. Dadurch besteht ein erhöhter finanzieller Bedarf der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen und Garantien. Weiters wird im ABBAG-Gesetz auch das Ergreifen finanzieller Maßnahmen zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ermöglicht, begründete Baumgartner. Der Abänderungsantrag erhielt vorerst die Stimmen von ÖVP und Grünen. Die SPÖ lehnte ihre Zustimmung ausdrücklich ab. Demgegenüber behielten sich die NEOS ihre Zustimmung im Plenum – nach Prüfung des Antrags – vor. (Fortsetzung Finanzausschuss) gla

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