Abschiebungen nach Syrien
Das Non-Refoulement-Gebot gilt absolut
Artikel 3 EMRK verbietet Abschiebungen in Länder, in denen Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Berichte zeigen klar: Syrien ist weiterhin unsicher und darf kein Ziel für Abschiebungen sein. Der erste Fall aus Österreich im Juli 2025, in dem wir die Vertretung übernommen haben, macht das deutlich: Die Gefahr war konkret und vorhersehbar.
STAATLICHES HANDELN - MENSCHENRECHTLICHE PFLICHTEN
Kurz nach dem Sturz Assads schloss Innenminister Karner im April 2025!-->!-->!-->…