Korrektur zu OTS0115: Vizekanzler Kogler stellt klar: „Sportstätten dürfen für Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen betreten…
Aufruf zu größtmöglicher Vorsicht bei allen damit verbundenen Tätigkeiten: "Es besteht kein Grund zur Eile." Aufruf zu größtmöglicher Vorsicht bei allen damit verbundenen Tätigkeiten: "Es besteht kein Grund zur Eile."
Wien (OTS) - Der erste Absatz wurde geändert.
Das vom Parlament beschlossene Maßnahmengesetz zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 ist am 16. März in Kraft getreten. Ziel war und ist es, die Sozialkontakte auf ein Minimum zu reduzieren, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen und!-->!-->!-->…