HZA-HN: Einfuhr falscher Atemschutzmasken verhindert/ Marktüberwachungsbehörde bestätigt Verdacht des Zolls

Heilbronn (ots) – Beschäftigte des Zollamts Heilbronn verhinderten am 12. Mai die Einfuhr 750.000 minderwertiger Masken, indem sie Zweifeln an deren Schutzklasse nachgingen.

Die Großlieferung in 375 Kartons mit insgesamt 15.000 Boxen von Verpackungseinheiten zu je 50 Stück wurde mit einem Warenwert von fast 200.000 Euro zur Verzollung angemeldet. Der Einführer hatte die Ware in China als hochwertige FFP2-Masken bestellt und dem Zoll als Mundschutzmasken angemeldet. Nach Kontaktaufnahme und Austausch mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde in Baden-Württemberg, dem Regierungspräsidium Tübingen, wurde die Überlassung der Importware ausgesetzt.

Der Einführer kann die Masken mit minderwertiger Schutzfunktion nun nur noch als Alltags- bzw. Behelfsmasken vertreiben. Die vom Lieferanten unzulässigerweise angebrachte CE-Kennzeichnung muss der Einführer dazu jedoch entfernen, da die Masken auch die Voraussetzungen der Medizinproduktrichtlinie der EU für sogenannte Mund-Nasen-Schutzmasken nicht erfüllen.

Zusatzinformationen:

Im Zusammenhang mit der weltweiten Covid-19-Pandemie ist der Bedarf an Schutzgütern und -ausrüstung auch in Deutschland stark angestiegen. Um den Bedarf decken zu können, wird ein Großteil der Schutzgüter und -ausrüstung aus Drittländern eingeführt. Alle Produkte, die in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig davon, ob sie in der EU produziert oder aus Drittländern importiert werden, die in der EU geltenden Standards, also die Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität erfüllen. Nur so kann für Verbraucher und Unternehmen ein einheitlich hohes Schutzniveau gewährleistet werden. Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften gemäß Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit. Entstehen bei der Abfertigung Zweifel, ob eine angemeldete Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht oder ob ein erforderliches Konformitätsverfahren durchlaufen wurde, so informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die bevorstehende Einfuhr und führt deren Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit herbei. Der Zoll und somit das abfertigende Zollamt ist an diese Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde gebunden und darf nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde dem auch zustimmt. Dies gilt auch bei der Einfuhr von Schutzgütern und Schutzausrüstung.

Gezielte Informationen zu den Produktanforderungen erhalten Sie von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
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