VKI auch in zweiter Instanz erfolgreich gegen Hartlauer

OLG Linz bestätigt: Eine Mängelprüfung zu Lasten der Kunden ist unzulässig

Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf die Kunden, falls weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Den Kunden wird dadurch ohne Berücksichtigung der Frage ihres Verschuldens eine nicht abschätzbare Kostenbelastung aufgebürdet. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz beurteilte daher die Klausel für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wenn Kunden an einem bei Hartlauer gekauften Produkt Mängel reklamieren, müssen sie einen Reparatur‑Auftrag unterschreiben, der folgende Bestimmung enthält: „Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ Eine Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag enthält die Klausel nicht.

Für das OLG Linz ist diese Klausel aus mehreren Gründen unzulässig: Die Bestimmung lässt die Konsumentinnen und Konsumenten im Unklaren darüber, welches Kostenrisiko besteht bzw. in welcher Höhe Kosten auf sie zukommen könnten. Zudem fehlt ein Hinweis darauf, dass ein Kunde nur zur Übernahme von Kosten herangezogen werden kann, wenn ein konkretes Verschulden des Kunden vorliegt. Diese Klausel stellt somit eine gröbliche Benachteiligung der Kunden dar, urteilte nach dem LG Steyr nun auch das OLG Linz.

„Nach dem Konsumentenschutzgesetz dürfen Gewährleistungsrechte weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Konsumentinnen und Konsumenten lassen sich durch solche Klauseln von der Inanspruchnahme ihrer Gewährleistungsrechte abhalten. Nach unserem Erachten kommt es durch die abschreckende Wirkung solcher Klauseln zu einer unzulässigen Einschränkung der Gewährleistung“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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