EQS-HV: Semperit AG Holding: Einberufung der 133. ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding für Mittwoch, den 27. April 2022 um 10:00 Uhr, MESZ

EQS-News: Semperit AG Holding / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Semperit AG Holding: Einberufung der 133. ordentlichen Hauptversammlung
der Semperit Aktiengesellschaft Holding für Mittwoch, den 27. April 2022
um 10:00 Uhr, MESZ

25.03.2022 / 18:36
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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Semperit Aktiengesellschaft Holding
mit dem Sitz in Wien
FN 112544 g
ISIN: AT0000785555
(‘Gesellschaft’)

Einberufung der 133. ordentlichen Hauptversammlung der
Semperit Aktiengesellschaft Holding
für Mittwoch, den 27. April 2022 um 10:00 Uhr, MESZ

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
ist im Novotel Wien Hauptbahnhof
in 1100 Wien, Canettistraße 6.

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation und den
unklaren Prognosen zu deren Entwicklung in den nächsten Wochen zum Schutz
der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der
gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.

Die Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April
2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020
idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF
BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der
Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der
Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2022
Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des
Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter im Novotel
Wien Hauptbahnhof, in 1100 Wien, Canettistraße 6 statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre
im Vergleich zu einer Präsenzversammlung

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das
Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch
Vollmachtserteilung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse Fragen.HV2022@semperitgroup.com
der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung
im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet
übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27.
April 2022 ab ca. 10:00 Uhr, MESZ, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone
sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von
Videos) im Internet unter www.semperitgroup.com als virtuelle
Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur
Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne
Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV (‘Teilnahmeinformation’) hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und
dem Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses mit dem
Konzernlagebericht sowie des nichtfinanziellen Berichtes jeweils zum
31.12.2021, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des Berichtes des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2021

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2021
ausgewiesenen Bilanzgewinns

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2022

6. Wahlen in den Aufsichtsrat

7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik

9. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 im Voraus

10a. Beschlussfassung über die neuerliche Ermächtigung des Vorstands bis
maximal 30 Monate ab dem Tag der Beschlussfassung mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eigene Aktien gem. § 65 Abs 1 Z 8 AktG in einem Volumen von
bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, gegebenenfalls zur Einziehung
eigener Aktien, sowie über die Festsetzung der Rückkaufsbedingungen unter
Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom 22.07.2020 zum
Tagesordnungspunkt 8a erteilten entsprechenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien.

10b. Beschlussfassung über die neuerliche Ermächtigung des Vorstands gemäß
§ 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot und
über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der
Aktionäre zu beschließen unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss
vom 22.07.2020 zum Tagesordnungspunkt 8b erteilten entsprechenden
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien.

III. Unterlagen zur Hauptversammlung: Bereitstellung von Informationen auf
der Internetseite:

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung (6. April 2022), voraussichtlich jedoch bereits ab dem
25. März 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.semperitgroup.com unter dem Menüpunkt
‘Hauptversammlung’ zugänglich:

– Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
(‘Teilnahmeinformation’),

– Jahresabschluss mit Lagebericht,

– Corporate Governance-Bericht,

– Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

– Gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht),

– Vorschlag für die Gewinnverwendung,

– Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2021;

– Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. – 10.,

– Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6
gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,

– Vergütungsbericht,

– Vergütungspolitik gemäß § 78a iVm §98a AktG zu TOP 8,

– Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung
rückerworbener Aktien gem § 65 Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG
zu TOP 10,

– Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV,

– Frageformular,

– Formular für den Widerruf einer Vollmacht,

– vollständiger Text dieser Einberufung.
 

IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG GEM § 111 AktG
(§ 106 Z 6 und 7 AktG)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 17. April 2022 (24:00 Uhr, MESZ) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 22. April 2022 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem
der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) E-Mail-Adresse HV2022@semperitgroup.com (Depotbestätigungen bitte im
Format PDF)

(ii) per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type 598, unbedingt ISIN AT0000785555
im Text angeben).

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:
Die Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

– Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),

– Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,

– Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000785555 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

– Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

– Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages, 17. April
2022 (24:00 Uhr, MESZ), beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache
entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der
gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Semperit
Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2022 kann gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter
erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Florian Beckermann, Dipl. VW, Dipl. Jur., LL.M., IVA

1130 Wien, Feldmühlgasse 22
Tel: +43 1 8763343-30
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.beckermann@computershare.de

(ii) Rechtsanwältin Dr. Verena Brauner, IVA

1120 Wien, Hetzendorfer Straße 71
Tel +43 1 3050291
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.brauner@computershare.de

(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger

1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6
Tel: + 43 1 2351001
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.fussenegger@computershare.de

(iv) Rechtsanwältin Dr. Ulla Reisch

c/o Urbanek, Lind, Schmied, Reisch Rechtsanwälte OG
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a, Ebene 7/Top 09
Tel +43 1 212 55 00
E-Mail-Adresse: vollmacht.semperit.reisch@computershare.de

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht
erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV nicht zulässig.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens am 6. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.semperitgroup.com ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar, welches
zwingend zu verwenden ist.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110, 118 und 119
AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen mindestens 5% des
Grundkapitals erreichen, und die seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen,
dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung
gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im
Sinne des § 13 Abs 2 AktG per Post oder Boten spätestens am 6. April 2022
(24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Semperit
Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit Helenyi, Am Belvedere 10, 1100
Wien, bzw. per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type 598, unbedingt ISIN
AT0000785555 im Text angeben), oder per E-Mail HV2022@semperitgroup.com
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und
der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung muss jedenfalls auch
in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf. Mehrere solche Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen
das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkts
wird die ergänzte Tagesordnung spätestens am 8. April 2022 elektronisch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com unter
dem Menüpunkt ‘Hauptversammlung’, sowie spätestens am 13. April 2022 in
derselben Weise bekannt gemacht, wie die ursprüngliche Tagesordnung (im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung).

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 1% des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des
§ 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen
der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
spätestens am 15. April 2022 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder
an Semperit Aktiengesellschaft Holding, zH Frau Judit Helenyi, Am
Belvedere 10, 1100 Wien, oder per E-Mail an HV2022@semperitgroup.com,
wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 und Abs 2a AktG, darüber hinaus ist § 86 Abs 7 und 9 AktG zu
beachten. Für den Fall eines sodann übermittelten Vorschlags zur
Beschlussfassung wird dieser spätestens zwei Werktage nach Zugang, im
äußersten Fall am 20. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.semperitgroup.com unter dem Menüpunkt ‘Hauptversammlung’
veröffentlicht. Über einen Beschlussvorschlag, der auf der Internetseite
der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er
in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über
Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und
die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
AktG und das Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die E-Mail-Adresse Fragen.HV2022@semperitgroup.com
ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse Fragen.HV2022@semperitgroup.com zu übermitteln,
und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist Freitag, 22. April 2022, bei der Gesellschaft
einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller
Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer
längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Mit einer frühzeitig eingereichten Frage ermöglichen Sie dem Vorstand eine
möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen
gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.semperitgroup.com abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV mittels Weisung an seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung
gestellt werden.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG
voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung)
können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens
am 15. April 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs
2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen von der
Gesellschaft samt den genannten Erklärungen bis spätestens 20. April 2022
auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, widrigenfalls der Aktionärsantrag auf Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt
werden darf.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

5.1. Welche personenbezogenen Daten von Aktionären werden verarbeitet und
zu welchen Zwecken werden diese verarbeitet?

Die Semperit AG Holding verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs, Nummer der Stimmkarte sowie Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Dabei werden personenbezogene Daten von Aktionären für folgende Zwecke
verarbeitet:

– Organisation und Abhaltung der Hauptversammlungen, einschließlich
Überprüfung der Teilnahmeberechtigung/Vollmachten sowie Feststellung des
Abstimmungsverhältnisses

– Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und Ausübung der
Aktionärsrechte

– Erstellung der Anmelde-, Vollmachts- und Teilnahmeverzeichnisse

– Erstellung des Hauptversammlungsprotokolls

– Erfüllung von Compliance-Pflichten, einschließlich Aufzeichnungs-,
Auskunfts- und Meldepflichten.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung). Für die Verarbeitung ist die Semperit AG Holding
Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO.

5.2. An wen werden personenbezogene Daten von Aktionären übermittelt?

Die Semperit AG Holding bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der
Semperit AG Holding nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten, sofern es sich um Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z
8 DSGVO handelt, ausschließlich nach Weisung der Semperit AG Holding.
Soweit rechtlich notwendig, hat die Semperit AG Holding mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV, die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Semperit AG Holding ist zudem
gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 120 AktG).

Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären im Anlassfall
auch an die zuständigen Behörden oder Stellen übermittelt werden.

5.3. Wie lange werden personenbezogene Daten von Aktionären gespeichert?

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen Semperit AG Holding oder
umgekehrt von der Semperit AG Holding gegen Aktionäre erhoben werden,
dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.

5.4. Welche Rechte haben Aktionäre im Hinblick auf ihre personenbezogenen
Daten?

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der Semperit AG Holding unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
data.privacy@semperitgroup.com oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen: Semperit AG Holding z. Hd. Rechtsabteilung, Am Belvedere
10, 1100 Wien.

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
(Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO) zu.

5.5. Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der Semperit AG Holding www.semperitgroup.com zu finden.

VII. Weitere Angaben und Hinweise

1. Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)

Das Grundkapital der Semperit AG Holding beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 21.358.996,53 und ist in
20.573.434 auf Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.

Die Semperit AG Holding hält im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Die Gesamtzahl der im Zeitpunkt der Einberufung teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt daher 20.573.434.

2. Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.

Wien, im März 2022

Der Vorstand

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25.03.2022

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Semperit AG Holding
Am Belvedere 10
1100 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 79 777-310
Fax: +43 1 79 777-602
E-Mail: judit.helenyi@semperitgroup.com
Internet: www.semperitgroup.com
ISIN: AT0000785555
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
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1312591  25.03.2022 

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