EQS-HV: PALFINGER AG: Bekanntmachung Einberufung zur Hauptversammlung

EQS-News: Palfinger AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PALFINGER AG: Bekanntmachung Einberufung zur Hauptversammlung

12.03.2024 / 08:01 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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PALFINGER AG

Bergheim, FN 33393 h

ISIN AT0000758305

(„Gesellschaft“)

 

Einberufung der 36. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen ein zur 36. ordentlichen
Hauptversammlung der PALFINGER AG am Mittwoch, den 10. April 2024, um
11:00 Uhr, Wiener Zeit, am Standort von PALFINGER in 5020 Salzburg,
Franz-Wolfram-Scherer-Straße 24, einer inländischen Zweigniederlassung und
Betriebsstätte der PALFINGER AG und weiterer inländischer
Konzerngesellschaften.

 

I. TAGESORDNUNG

 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des
vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
Geschäftsjahr 2023
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das
Geschäftsjahr 2023
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das
Geschäftsjahr 2023
 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
 6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
 7. Beschlussfassung über die (geänderte) Vergütungspolitik
 8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Punkt 23.
„Fernteilnahme und Fernabstimmung, Übertragung und Aufzeichnung der
Hauptversammlung, virtuelle Hauptversammlung“

 

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 20. März 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.palfinger.ag zugänglich:

• Geschäftsbericht 2023, darin enthalten

• Konzernabschluss mit Konzernlagebericht und
• Corporate-Governance-Bericht,

• Jahresfinanzbericht, darin enthalten

• Jahresabschluss mit Lagebericht,

• Vorschlag für Gewinnverwendung,
• Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
• Beschlussvorschläge des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats inkl.
Vergütungs-
bericht und Vergütungspolitik,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
• Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an unabhängigen
Stimmrechtsvertreter (IVA),
• Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
• vollständiger Text dieser Einberufung.

 

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionär:innenrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 31. März 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 5. April 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß Punkt 18 Abs 2 genügen lässt

Per E-Mail anmeldung.palfinger@hauptversammlung.at

 (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

Per Telefax +43 1 8900 500 – 50

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten PALFINGER AG

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000758305 im Text angeben)

 

Die Aktionär:innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem
Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

• Angaben über den:die Aussteller:in: Name/Firma und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code),
• Angaben über den:die Aktionär:in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
bei juristischen Personen,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des:der Aktionär:in;
ISIN AT0000758305 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 31. März
2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

 

Identitätsnachweis

Die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereitzuhalten.

Wenn Sie als Bevollmächtigte:r zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

Die PALFINGER AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert
werden.

 

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES:EINER VERTRETER:IN UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

 

Jeder:Jede Aktionär:in, der:die zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser
Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen:eine
Vertreter:in zu bestellen, der:die im Namen des:der Aktionär:in an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der:die Aktionär:in
hat, den:die er:sie vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:

 

Per Post oder Boten PALFINGER AG

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per E-Mail anmeldung.palfinger@hauptversammlung.at

 (Vollmachten bitte im Format PDF)

Per Telefax +43 1 8900 500 – 50

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000758305 im Text angeben)

Persönlich  bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

 

Die Vollmachten müssen spätestens bis 9. April 2024, 16:00 Uhr, bei einer
der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
sind spätestens am 20. März 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.palfinger.ag unter den Menüpunkten „Investoren“ und
„Hauptversammlung“ abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär:innen zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Hat der:die Aktionär:in seinem:ihrem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a
AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionär:innen können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Wir bitten um Verständnis, dass aus organisatorischen Gründen pro
Depotbestätigung maximal zwei Personen (ein:eine Aktionär:in und ein:eine
Bevollmächtigte:r oder anstelle des:der Aktionär:in zwei Bevollmächtigte)
zugelassen werden können.

 

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionär:innen an, ihr
Stimmrecht durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten
Vertreter – den Interessenverband für Anleger (IVA), Feldmühlgasse 22,
1130 Wien, office@iva.or.at, Tel.: +43 1 87 63 343/30 – ausüben zu lassen.
Für den Interessenverband für Anleger wird Herr Dr. Michael Knap
(michael.knap@iva.or.at) bei der Hauptversammlung diese Aktionär:innen
vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der
PALFINGER AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen
Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der:die
Aktionär:in zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht an den IVA kann das spezielle auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.palfinger.ag spätestens ab dem
20. März 2024 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die
Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an einer der nachgenannten
Adressen zugehen:

Per Post oder per Boten Dr. Michael Knap
 c/o Interessenverband für Anleger (IVA)
 Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
oder per E-Mail anmeldung.palfinger@hauptversammlung.at

 

Im Falle der Bevollmächtigung des IVA übt Dr. Michael Knap das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der von dem:der Aktionär:in erteilten
Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden
können. Falls keine Weisungen angekreuzt werden, wird der Bevollmächtigte
für die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats stimmen.
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennimmt.

Die zur Abstimmung gelangenden Beschlussvorschläge werden von der
Gesellschaft auf der Website unter www.palfinger.ag veröffentlicht.

 

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR:INNEN NACH DEN §§ 109, 110, 118
UND 119 AKTG

 

1.  Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär:innen nach § 109 AktG

Aktionär:innen, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber:innen dieser Aktien sind, können schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen
in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. März 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 5101 Bergheim
bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung Investor
Relations, z.H. Herrn Hannes Roither, oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
h.roither@palfinger.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT,
mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000758305
im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionär:innen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber:innen der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

2. Beschlussvorschläge von Aktionär:innen zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär:innen, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 29. März 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
der Gesellschaft entweder an 5101 Bergheim bei Salzburg,
Lamprechtshausener Bundesstraße 8, Abteilung Investor Relations,
z.H. Herrn Hannes Roither, oder per E-Mail an h.roither@palfinger.com,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem
E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im
Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Aktionär:inneneigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.

 

3.  Auskunftsrecht der Aktionär:innen nach § 118 AktG

Jedem:Jeder Aktionär:in ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
Gesellschaft per Post an 5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener
Bundesstraße 8, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Hannes Roither,
oder per E-Mail an h.roither@palfinger.com übermittelt werden.

 

4. Anträge von Aktionär:innen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder:Jede Aktionär:in ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz
– berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung. Liegen zu einem
Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

5. Information zum Datenschutz für Aktionär:innen

Die PALFINGER AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionär:innen
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des:der
Aktionär:in, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
Geburtsdatum des:der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionär:innen die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär:innen ist für
die Teilnahme von Aktionär:innen und deren Vertreter:innen an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die PALFINGER AG die verantwortliche Stelle.
Die PALFINGER AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der
PALFINGER AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die
Daten ausschließlich nach Weisung der PALFINGER AG. Soweit rechtlich
notwendig, hat die PALFINGER AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein:e Aktionär:in an der Hauptversammlung teil, können alle
anwesenden Aktionär:innen bzw. deren Vertreter:innen, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmer:innenverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch
die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die PALFINGER AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmer:innenverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionär:innen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie
für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionär:innen gegen die PALFINGER AG oder
umgekehrt von der PALFINGER AG gegen Aktionär:innen erhoben werden, dient
die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von
Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.

Jede:r Aktionär:in hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können
Aktionär:innen gegenüber der PALFINGER AG unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse datenschutz@palfinger.com oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:

PALFINGER AG

5101 Bergheim bei Salzburg, Lamprechtshausener Bundesstraße 8

 

Zudem steht den Aktionär:innen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere ein Auskunftsbegehren
und eine Datenschutzerklärung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.palfinger.ag zu finden.

 

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 37.593.258,– und ist zerlegt in
37.593.258 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der Hauptversammlung.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
2.826.516 eigene Aktien.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 34.766.742 Stimmrechte.

Es besteht nur eine Aktiengattung.

Es wird angestrebt, die Veranstaltung nach den Kriterien des
Österreichischen Umweltzeichens für Green Meetings/Events auszurichten.

Wir sind bestrebt, Ihnen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
erleichtern. Bitte entscheiden Sie sich, wenn möglich, für eine
umweltschonende Anreise und nutzen Sie die aktuellen Fahrplaninformationen
unter www.oebb.at bzw.
www.westbahn.at

Bitte beachten Sie, dass Gäste nur nach vorheriger Zustimmung durch die
Gesellschaft zur Hauptversammlung zugelassen werden können.

Für Informationen zum barrierefreien Zugang zur Hauptversammlung wenden
Sie sich bitte per mail an: events@palfinger.com.

 

Bergheim bei Salzburg, im März 2024 

Der Vorstand

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12.03.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Palfinger AG
Lamprechtshausener Bundesstraße 8
5020 Salzburg
Österreich
Telefon: +43 (0)662/2281-81101
Fax: +43 (0)662/2281-81070
E-Mail: ir@palfinger.com
Internet: www.palfinger.ag
ISIN: AT0000758305
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
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1852913  12.03.2024 CET/CEST

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