Recht auf Grundversorgung mit Strom gilt auch für Niederösterreicher:innen

Der VfGH bestätigt mit seinem Urteil eine Forderung der GRÜNEN NÖ: Schützenswerte Kund:innen dürfen nicht mit sehr hohen Entgelten belastet werden.

Die Klubobfrau der GRÜNEN im NÖ Landtag und Landessprecherin Helga Krismer begrüßt das Urteil des VfGH und sieht sich in ihrer Forderung bestätigt: „Die bisherigen landesgesetzlichen Regelungen zur Energieversorgung haben klar gegen die Vorgaben des § 77 ElWOG 2010 verstoßen und bargen die Gefahr, Kund:innen von der Grundversorgung auszuschließen. Gerade vor dem Hintergrund der im letzten Jahr erfolgten Preissteigerungen im Energiebereich war diese rechtliche Situation für die Energie-Kund:innen in Niederösterreich nicht hinnehmbar. Das Urteil des Höchstgerichts freut uns, da für schützenswerte Kund:innen in Niederösterreich nun dieselben günstigeren Vorgaben wie für alle anderen Österreicher:innen gelten.“

Helga Krismer brachte den Missstand bereits im vergangenen Jahr bei der BH Mödling zur Anzeige. Die Behörde reagierte darauf jedoch nie. Mit dem höchstgerichtlichen Entscheid, der § 45 Abs. 6 Satz 2 des NÖ ElWG 2005 aufhebt, kommt nun endlich mehr Fairness für Kund:innen, die von Energiearmut bedroht sind.

Durch § 45 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes (ElWG 2005) wird die grundsatzgesetzliche Vorgabe zur Umsetzung und Sicherstellung einer Verpflichtung der Stromhändler und sonstiger Lieferanten zur Grundversorgung umgesetzt. Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz des Bundes (ElWOG 2010) sieht diesbezüglich in § 77 als Mindeststandard vor, dass die Länder in ihren Ausführungsgesetzen eine Grundversorgung für schutzbedürftige Kunden umzusetzen haben.

Der Grundgedanke entstammt Art 3 der Richtlinie 2009/72/EG der Europäischen Union, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, Konzepte für schutzbedürftige Kund:innen – dazu zählen sowohl Verbraucher:innen als auch (Klein-)Unternehmer:innen – zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessener Schutz vor Energiearmut sichergestellt wird.

Durch die Kündigungsmöglichkeit für den Fall, dass ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, wird das Recht auf Grundversorgung de facto ausgehöhlt, da an einen solchen alternativen Vertrag gerade keine Mindestanforderungen betreffend die Höhe des Entgelts festgelegt werden. So wäre es daher durchaus möglich, dass Kund:innen oder Interessent:innen auf einen alternativen – außerhalb der vorgegebenen Maximalentgelte liegenden – Vertrag verwiesen werden.

Genau dies geschah in Niederösterreich in dutzenden Fällen, bei denen Energielieferanten den Wunsch auf Grundversorgung mit dem Argument ablehnten, dass sie den Kund:innen stattdessen Neukundentarife anböten.

Die Grünen im NÖ Landtag
Michael Pinnow
Pressesprecher der Grünen NÖ
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