STA-HH: Rolling Stones Komplex: Anklage gegen ehemaligen Bezirksamtsleiter erhoben

Hamburg (ots) – Rolling Stones Komplex: Anklage gegen ehemaligen Bezirksamtsleiter erhoben

Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Konzerts der Rolling Stones im Hamburger Stadtpark am 09. September 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg den ehemaligen Leiter des Bezirksamts Hamburg-Nord R. vor dem Landgericht Hamburg angeklagt. Ebenfalls angeklagt wurden der stellvertretende Bezirksamtsleiter O. und zwei Verantwortliche der Konzertproduktionsgesellschaft S.

Dem Angeschuldigten R. wird zur Last gelegt, von der Firma S. bei den Vertragsverhandlungen über die Sondernutzung der Veranstaltungsfläche ein Gesamtkontingent von 300 “Kaufkarten” und 100 Freikarten für das Bezirksamt Hamburg-Nord verlangt zu haben. Im Gegenzug soll R. am 05. September 2017 als Vertreter der Stadt Hamburg den Vertrag mit der Firma S. gegen ein Nutzungsentgelt von insgesamt 205.000 EUR unterzeichnet haben, obwohl er wusste, dass er nach der einschlägigen Gebührenordnung ein Nutzungsentgelt in Höhe von mindestens ca. 600.000 EUR hätte ansetzen müssen. Dementsprechend entstand der Freien und Hansestadt Hamburg ein Einnahmeverlust in Höhe von mehr als 400.000 EUR.

Sodann soll R. verschiedenen “Freunden des Hauses” angeboten haben, bis zum 18. Mai 2017 jeweils bis zu vier Tickets für das Kon¬zert zu bestellen und über ihn käuflich zu erwerben. Daran anschließend wurden die Karten von der Firma S. im Juli und August 2017 zusammen mit der jeweiligen Rechnung an die Käufer übersandt.

Darüber hinaus kündigte R. am 17. Mai 2017 insgesamt 40 ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamts Hamburg-Nord die Reservierung von jeweils zwei von 100 Freikarten für das Konzert an. Insofern soll eine zumindest stillschweigende Übereinkunft bestanden haben, dass die Freikarten als Dank für geleistete und zukünftige Dienste gelten sollten. Die Firma S. versandte im Juli 2017 auf Veranlassung der Angeschuldigten K. und W. insgesamt 70 Tribünen- und 30 Stehplatzkarten im Gesamtwert von 14.743,90 EUR an das Bezirksamt. Im August 2017 übersandte R. die Freikarten an die Privatadressen der Bezirksamtsbediensteten.

Noch während die Verhandlungen über die Bedingungen der Konzertgenehmigung liefen, sollen die angeschuldigten Verantwortlichen der Firma S. dem Angeschuldigten R. weiterhin eine Einladung für zwei Personen zu einem dem Konzert vorangehenden Empfang inklusive zwei Konzertkarten der Kategorie “Premium Gold” mit einer Premium-Parkmöglichkeit nebst Shuttle im Gesamtwert von 1.398 EUR übersandt haben. R. nahm das Angebot an, sagte über sein Vorzimmer die Teilnahme mit seiner Ehefrau zu.

Dem Angeschuldigten O. wird vorgeworfen, in Absprache mit dem Angeschuldigten R. am 15. Mai.2017 einen an diesen gerichteten und auf den 09. Mai 2017 da¬tierten Antrag auf Genehmigung der Annahme des (angeblichen) Angebots der Konzertveranstalterin, dem Bezirksamt und O. persönlich 100 Freikarten und 300 Kaufoptionen einzuräumen, als “Spende” verfasst zu haben. Er soll dabei gewusst haben, dass R. die Freikarten und Kaufoptionen von der Konzertveranstalterin gefor-dert hatte und beabsichtigte, die Freikarten zweckentsprechend an Mitarbeiter des Bezirksamts Hamburg-Nord zu verteilen. Auf diese Weise soll O. die Annahme und Weitergabe der Karten durch R. gefördert und zudem drei Freikarten selbst angenommen haben.

Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, in Höhe des eingetretenen Schadens die Einziehung von Wertersatz zu beantragen.

Den Angeschuldigten werden folgende Straftaten vorgeworfen:

Dem ehemaligen Bezirksamtsleiter R. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in zwei Fällen, Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) in 39 Fällen und Bestechung (§ 334 StGB) in vier Fällen, davon in 40 Fällen in Tateinheit mit Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB), sowie Untreue im besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB),

dem stellvertretenden Bezirksamtsleiter O. Beihilfe zur Bestechlichkeit und zur Vorteilsgewährung in 39 Fällen (§§ 332, 333, 27 StGB) sowie Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und

den Verantwortlichen der Firma S. jeweils gemeinschaftliche Bestechung (§§ 334, 25 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen.

Hamburg, 25.03.2020 Oberstaatsanwältin Nana Frombach

Tel.: 040/42843 2108 Fax: 040/42798 1900 e-mail: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de

§ 331 Strafgesetzbuch: Vorteilsannahme

Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft….

§ 332 Strafgesetzbuch: Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienst-pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 333 StGB: Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-strafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Strafgesetzbuch: Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil be-einflussen lässtt.

§ 357 Strafgesetzbuch: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

§ 266 Strafgesetzbuch: Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteres-sen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

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