Fasching in der Arbeit: Was ist erlaubt? ÖGB klärt wichtigste Fragen

Kostüme und Feiern gehören für viele zum Fasching dazu. Aber was ist am Arbeitsplatz erlaubt? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko beantwortet die wichtigsten Fragen

Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus?

„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. „Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften“, so der Gewerkschafter.   

DARF ICH IM FASCHINGSKOSTÜM IN DIE ARBEIT KOMMEN? 

Bei der Frage, ob man verkleidet in die Arbeit kommen darf, rät Trinko, dass „man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn MitarbeiterInnen kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern.“

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von ArbeitnehmerInnen und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden. Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten, betont Trinko: „So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie z. B. Banken oder RechtsanwältInnen, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.“ 

Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der ArbeitnehmerInnenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden. „Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt“, sagt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte.
DÜRFEN VERKLEIDUNGEN ANGEORDNET WERDEN?

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