VKI: Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Servicepauschale in Telekommunikationsverträgen unzulässig

IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS VERTRITT DER VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) IN MEHREREN MUSTERPROZESSEN GEGEN TELEKOMMUNIKATIONSANBIETER KONSUMENT:INNEN BEI DER RÜCKFORDERUNG DER SERVICEPAUSCHALE. JETZT KAM ES IN ZWEI VOM VKI GEGEN T-MOBILE GEFÜHRTEN VERFAHREN ZU ERSTINSTANZLICHEN ENTSCHEIDUNGEN. IN BEIDEN FÄLLEN BEURTEILTE DAS BEZIRKSGERICHT FÜR HANDELSSACHEN (BGHS) WIEN DIE EINHEBUNG DER SERVICEPAUSCHALE ALS UNZULÄSSIG. DIE URTEILE SIND NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG. 

Seit einigen Jahren besteht in vielen Branchen die Praxis, Kund:innen neben einem monatlich zu zahlenden Grundentgelt auch eine zusätzliche Pauschale („Servicepauschale“) zu verrechnen. Im Zusammenhang mit Fitnesscenterverträgen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits mehrfach klargestellt, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne nachvollziehbare Kosten aufseiten des Unternehmers unzulässig ist. Telekom-Anbieter hatten bisher argumentiert, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht auf sie übertragbar sei. 

Nun liegen in zwei Musterprozessen des VKI gegen T-Mobile erstinstanzliche Urteile vor, welche jeweils klarstellen, dass die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Servicepauschale sehr wohl auf die Telekom-Branche übertragbar sind. Beide Urteile bestätigen die Rechtsansicht des VKI vollinhaltlich und verurteilen T-Mobile zur Rückzahlung der eingehobenen Servicepauschale.  

Das BGHS stellt zudem klar, dass der Telekom-Anbieter nicht berechtigt ist, bestehende Verträge im Falle einer Rückforderung der Servicepauschale zu kündigen. So war T-Mobile dazu übergegangen, Kund:innen, die eine Rückzahlung der Servicepauschale forderten, den Vertrag aufzukündigen. Eine unzulässige Vorgehensweise, urteilt das BGHS. Vielmehr müssen die Anbieter auch in Zukunft auf die Servicepauschale verzichten.  

Nach den Urteilen gilt die Rückzahlungspflicht auch für länger zurückliegende Zahlungen. Dadurch, dass die Einhebung der Servicepauschale auf einer unwirksamen Klausel beruhte, sind entsprechende Zahlungen durch Kund:innen rechtsgrundlos erfolgt und können somit 30 Jahre lang zurückgefordert werden. 

„Die Urteile treffen aus Verbraucherschutzsicht erste wesentliche Klarstellungen über die Unzulässigkeit von Servicepauschalen und deren Rückforderbarkeit im Telekom-Bereich. Es ist sehr erfreulich, dass das Gericht die Rechtsansicht des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen entschieden hat“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, die Urteile. „Wir sind gespannt, ob T-Mobile die Urteile akzeptieren oder Rechtsmittel dagegen erheben wird. Die inhaltlich äußerst sorgfältig begründeten Urteile haben jedenfalls Signalwirkung für die gesamte Branche“, ist Dr. Leupold überzeugt.  

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/servicepauschale052024.

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