EQS-HV: PIERER Mobility AG: Einladung zur 25. ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: PIERER Mobility AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PIERER Mobility AG: Einladung zur 25. ordentlichen Hauptversammlung

31.03.2022 / 12:26
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.

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PIERER Mobility AG
FN 78112 x
mit dem Sitz in Wels
ISIN: AT0000KTMI02

Einladung
zu der am Freitag, 29. April 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)
im House of Brands, Gewerbegebiet Nord 20, 5222 Munderfing, stattfindenden

25. ordentlichen Hauptversammlung

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER
AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer
beschlossen, die gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
auch für diese ordentliche Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 wird auf
Grundlage von § 1 COVID-19-GesG in der geltenden Fassung unter
Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als “virtuelle Hauptversammlung” durchgeführt.

Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der
Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 Aktionäre und
deren Vertreter nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es für Aktionäre nicht möglich ist, selbst
zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung zu kommen.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern
des Aufsichtsrats und des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier
von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 5222
Munderfing (Österreich), Gewerbegebiet Nord 20, House of Brands statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der
Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu
stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch
Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar ausschließlich in Textform und ausschließlich per E-Mail
direkt an die E-Mail-Adresse [1]fragen.pierermobility@hauptversammlung.at.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 29. April
2022 ab ca. 11:00 Uhr (MESZ) unter Verwendung entsprechender technischer
Hilfsmittel im Internet unter [2] www.pierermobility.com (unter Investor
Relations / Hauptversammlung) als virtuelle Hauptversammlung verfolgen.
Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung
nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle
Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und
optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen
und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV (“Teilnahmeinformation”) hingewiesen. Diese wird
spätestens am 08. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[3] www.pierermobility.com zugänglich gemacht.

II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes sowie des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes, des
Corporate-Governance-Berichtes und des Vorschlages für die
Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Bericht des
Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2021.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31.12.2021 ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für
das Geschäftsjahr 2021.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2021.

5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021.

6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022.

8. Wahlen in den Aufsichtsrat.

9. Beschlussfassung über

a. die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss
vom 26.04.2018

b. die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, auch mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Möglichkeit zur
Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage [Genehmigtes Kapital 2022]

c. die Änderung der Satzung in § 5 (Genehmigtes Kapital)

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG, BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 08. April 2022 im Internet
unter [4] www.pierermobility.com unter Investor Relations /
Hauptversammlung zugänglich und abrufbar:

• Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
(“Teilnahmeinformation”)
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. – 9.
• die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen
• Vergütungsbericht
• eingelangte Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8.
• Bericht des Vorstandes zur Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechtes zu Tagesordnungspunkt 9.
• Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter
• Formulare für den Widerruf einer Vollmacht
• Frageformular
• vollständiger Text dieser Einberufung
 

IV. NACHWEISSTICHTAG UND ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN
DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sowie die übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am Dienstag,
dem 19. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer
an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Depotverwahrte Inhaberaktien:
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die der Gesellschaft spätestens am 26. April 2022 ausschließlich
unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss:

Per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-76
Per Post oder PIERER Mobility AG
Boten: zH Frau Mag. Michaela Friepeß
Edisonstraße 1
4600 Wels, Österreich
oder
per E-Mail: [5]anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die
Depotbestätigung beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
AT0000KTMI02 im Text angeben

Link zur Erstellung einer Depotbestätigung nach § 10a AktG (nur für
depotführende Kreditinstitute):
[6] https://www.hauptversammlung.at/_hvatnew/coh.php?hv=5388&lang=d

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten:

• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000KTMI02) des
Aktionärs,
• Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt/Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 19.
April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam
erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.

V. BESTELLUNG EINES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS ALS BESONDERE
VORAUSSETZUNG FÜR DAS TEILNAHME- UND FRAGERECHT UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt IV. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der PIERER
Mobility AG am 29. April 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

1. Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier

c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
Dragonerstraße 54, 4600 Wels
Tel: +43 7242 42605
E-Mail: [7]stossier.pierermobility@hauptversammlung.at

2. Dr. Michael Knap

c/o IVA Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22/4, A-1130 Wien
Tel: +43 664 213 87 40
E-Mail: [8]knap.pierermobility@hauptversammlung.at

3. Rechtsanwalt Mag. Andreas Schütz, LL.M.

c/o TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien
Tel: +43 1 716 55 0
E-Mail: [9]schuetz.pierermobility@hauptversammlung.at

4. Dr. Barbara Pache, Substitutin des Öffentlichen Notars Dr. Ranft

c/o Notariat Dr. Philip Ranft
Gewerbestraße 1a, 5201 Seekirchen
Tel: +43 6212 39791
E-Mail: [10]pache.pierermobility@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
[11]www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ ein
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses
Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG NACH MASSGABE DER COVID-19-GESV

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden,
wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 8. April 2022 der
Gesellschaft an der Adresse Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H.
Frau Mag. Michaela Friepeß, zugeht. Der Antrag muss schriftlich, dh in
Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in
rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen.
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien
die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich
der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Beschlussvorschläge zur Tagesordnung nach § 110 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am
20. April 2022 der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)
1/8900-500-76, per Post an PIERER Mobility AG, Edisonstraße 1, 4600 Wels,
Österreich, z.H. Frau Mag. Michaela Friepeß, oder per E-Mail an
[12]anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG. Allfällige Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2022
(7. Werktag vor der Hauptversammlung) in der oben angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs
2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Gemäß §
87 Abs 6 AktG müssen die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person
spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung (dh am 22. April
2022) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden,
widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen
werden darf.

Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der
Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die Gesellschaft, sondern über
die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über
einen beabsichtigten Antrag und dessen Gründe zu informieren. Für den
Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes
genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Beschlussvorschlag
muss sich auf einen konkreten Tagesordnungspunkt beziehen. Er muss
begründet sein und darf nicht zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen. Der Beschlussvorschlag muss unter
anderem auch dann nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden, wenn
er eine Beleidigung (§ 115 StGB) oder dergleichen enthält. Hinsichtlich
der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Auskunftsrecht nach § 118 AktG:
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung
von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per
E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse
[13]fragen.pierermobility@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse [14]fragen.pierermobility@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 26. April
2022 bei der Gesellschaft einlangen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 8. April
2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[15]www.pierermobility.com abrufbar ist.

Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht
gemäß § 118 AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst
ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die E-Mail-Adresse
[16]fragen.pierermobility@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom
Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden
können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts
der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.

Antragsrecht gemäß § 119 AktG:
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

VII. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

Die PIERER Mobility AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären
oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung
teilnehmenden Personen (die “Teilnehmer”), insbesondere Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte, auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die PIERER Mobility AG erhält diese Daten unter anderem aus den
Depotbankformularen oder von den Teilnehmern selbst anlässlich der
Anmeldung zur Hauptversammlung und/oder Erteilung von Vollmachten. Die
Teilnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der PIERER Mobility AG die
erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten von Teilnehmern ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
für deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die PIERER Mobility AG die
verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die
Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6 (1) c)
Datenschutz-Grundverordnung bzw. die Wahrung von berechtigten Interessen
des Unternehmens oder eines Dritten im Sinne des Artikel 6 (1) f)
Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister und Auftragsverarbeiter der PIERER Mobility AG, welche
zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der PIERER Mobility AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PIERER Mobility AG.
In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt die PIERER
Mobility AG auch personenbezogene Daten von Aktionären und deren
Bevollmächtigten an öffentliche Stellen, das Firmenbuch, etc.

Die Daten der Teilnehmer werden nach Ende der jeweils anwendbaren
gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind neben
gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen
können, zu berücksichtigen.

Jeder Teilnehmer hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der PIERER Mobility AG
unentgeltlich über folgende Kontaktdaten geltend machen:
PIERER Mobility AG
Edisonstraße 1
4600 Wels, Österreich
E-Mail: [17]privacy@pierermobility.com

Zudem steht den Teilnehmern ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung
zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der
PIERER Mobility AG [18]www.pierermobility.com zu finden.

VIII. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER
EINBERUFUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von EUR 33.796.535,00 in 33.796.535 auf Inhaber
lautende nennbetragslose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine Aktiengattung.

Zum Ablauf der Hauptversammlung wird auf die Information über die
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung, die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter [19]www.pierermobility.com ab dem 8. April 2022 zugänglich sein
wird, hingewiesen.

Wels, im März 2022 Der Vorstand

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31.03.2022

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PIERER Mobility AG
Edisonstrasse 1
4600 Wels
Österreich
Telefon: +43 (0) 7242 69 402
E-Mail: ir@pierermobility.com
Internet: www.pierermobility.com
ISIN: AT0000KTMI02
WKN: A2JKHY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart,
Tradegate Exchange; SIX, Wiener Börse

Valorennummer (Schweiz): 41860974 Wertpapierkürzel: PMAG, Bloomberg: PMAG
SE, PMAG GY Reuters: PMAG.S

 
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1316921  31.03.2022 

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