Causa LEAD Horizon: Staatsanwaltschaft Wien stellt Ermittlungsverfahren gegen Michael Putz ein

Sämtliche Vorwürfe und Beschuldigungen Steiningers sind unwahr und haben sich nach eingehender Prüfung durch die Justiz in Luft aufgelöst. Sämtliche Vorwürfe und Beschuldigungen Steiningers sind unwahr und haben sich nach eingehender Prüfung durch die Justiz in Luft aufgelöst.

Mit Schreiben vom 6.6.2023 hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen Michael Putz, Mehrheitseigentümer der LEAD Horizon, und dessen Firmen die Numbers & Trees GmbH. und die LEAD Innovation Management GmbH. in allen Punkten eingestellt.

Aufgrund einer Anzeige des abberufenen Geschäftsführers und Mit-Eigentümers der LEAD Horizon, Assoc. Prof. Dr. Christoph Steininger, stand Michael Putz im Verdacht 2021 und 2022 durch mehrere ihm zu Unrecht unterstellten Vorwürfe das Verbrechen der Untreue (§ 153), das Vergehen der Urkundenfälschung (§223) und der Fälschung eines Beweismittels (§293) sowie einen allfälligen Verstoß gegen das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz begangen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Wien hat sämtliche Vorwürfe monatelang penibel untersucht, zahlreiche Zeugen einvernommen und auch den Beschuldigten zu allen angezeigten Themenkomplexen eingehend befragt. Michael Putz konnte sämtliche Anschuldigungen, vor allem den Hauptvorwurf, er habe die LEAD Horizon bewusst geschädigt, bis ins Detail transparent, gut dokumentiert und glaubwürdig widerlegen.

BEGRÜNDUNG DER STAATSANWALTSCHAFT BELEGT: ALLE VORWÜRFE GEGEN PUTZ KLAR WIDERLEGT

Sämtliche von Dr. Steininger vorgebrachten Beschuldigungen und Unterstellungen entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Die gesamte Causa wurde von der Staatsanwaltschaft Wien in einem 39-seitigen Begründungs-Schreiben detailliert aufgerollt und mit Fakten und Daten analysiert. Im Folgenden daraus einige Zitate, mit der die vollständige Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft begründet wurde:

* „Es kann nicht festgestellt werden, dass Michael Putz im Zusammenhang mit der Bezahlung von Leistungen von …. oder …… einen Vermögensschaden der LEAD Horizon ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden hätte“ (Seite 10)
* „Es kann nicht festgestellt werden, dass von der LEAD Innovation Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die nicht erbracht wurden“ (Seite 14)
* „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beauftragung der Mediatorin ausschließlich zum Zweck erfolgte, den Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft zu unterstützen“ (Seite 17).
* „Zusammenfassend ist auszuführen, dass nicht festgestellt werden kann, dass Michael Putz wissentlich seine Befugnis als Geschäftsführer missbraucht und dadurch der LEAD Horizon vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte“ (Seite 18)
* “Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Michael Putz jemals einen Vermögensschaden der LEAD Horizon im Sinn gehabt hätte“ (Seite 18)
* „Bevor auf die einzelnen Fakten genauer eingegangen wird, ist vorwegzunehmen, dass das Ermittlungsverfahren keinen Nachweis eines strafbaren Verhaltens des Michael Putz ergab“ (Seite 18)
* „Michael Putz legte in seiner Beschuldigtenvernehmung seine Sicht der Dinge dar, wobei seine Angaben im Wesentlichen im Einklang stehen mit jenen der vernommenen Zeugen“. (Seite 21)
* „Wie sich aus den Feststellungen ableiten lässt, hat keine Handlung des Michael Putz zu einem Vermögensschaden bei der LEAD Horizon geführt“ (Seite 22)
* „Letztlich ist von gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Christoph Steininger und Michael Putz auszugehen, denen kein strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde liegt“ (Seite 23).
* “Die Schilderung der zeitlichen Abfolge durch Michael Putz erscheint glaubwürdig, zumal sie im Einklang steht mit den Angaben der Zeugen…..“ (Seite 25)
* „Darüber hinaus wurde von ihm (Anm. Michael Putz) durchaus glaubwürdig angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Übernahme des Geschäftsanteils des Christoph Steininger bereits vom Tisch gewesen sei, weil eine Einigung ausgeschlossen gewesen sei“ (Seite 26).
* „Zum erhobenen Vorwurf der Urkunden- bzw. Beweismittelfälschung ist auszuführen, dass aufgrund der Beweisergebnisse jedenfalls nicht von einer (für §223 StGB notwendigen) Veränderung eines Urkundeninhalts durch eine vom genannten Aussteller (…….) verschiedene Person auszugehen ist“ (Seiten 26/27).
* Bezüglich Bezahlung eines Honorars an …………….. durch die LEAD Horizon: „… ebenfalls unbedenklich……… Auch in diesem Zusammenhang waren daher keine Untreuehandlungen durch Michael Putz nachweisbar“ (Seite 27)
* Bezüglich Büroumbauarbeiten: „Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass aus strafrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die gewählte Vorgangsweise bestehen“ (Seite 31)
* „Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die LEAD Innovation tatsächlich Leistungen an die LEAD Horizon erbrachte und dass diese Leistungen auch werthaltig waren“ (Seite 33).

Und am Ende der 39-seitigen Begründung fasst die Staatsanwaltschaft zusammen:_„DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN GEGEN MICHAEL PUTZ, DIE NUMBERS & TREES GMBH UND DIE LEAD INNOVATION MANAGEMENT GMBH WAR DAHER GEMÄSS § 190 Z 2 STPO EINZUSTELLEN“_

PR:AG Ganster Communications GmbH
Axel F. Ganster
+43 664 251 34 85
axel.ganster@pr-ag.at

C3 Thomas Prantner GmbH
Thomas Prantner
+43 664 627 80 40
tp@thomasprantner.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender